Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

Erhaltung der Waffen in einem guten und brauchbaren Stande in Absicht auf den allerhöchsten Dienst, auf das Beste deS Aerariums, auf das Wohl, und selbst auf die Sicherheit des Staates einer der wesentlichen Gegenstände ist, worauf von den Commandanten und Stabs-Officieren das sorgfältigste Augenmerk gerichtet, und auf dieHindan- Haltung der dieser Absicht entgegenstehenden Gebrechen ununterbrochen gehalten werden muß, so haben sich alle diejenigen die Schuld selbst beyzumessen, wenn sie für eine schlechte Conservation, oder für einen Unfug verantwort­lich gemacht, und zum Ersatz des dem Aerario dadurch zugehenden Schadens verhalten, und auch) nach Umstän­den dafür noch bestraft werden. §. 57­Die Commandanten und Stabs-Officiere haben wei­ter auch ununterbrochen darauf zu sehen, daß die Waffen der Mannschaft immerwährend rein, und durch die Repa­raturen in gutem Zustande erhalten, die Läufe jederzeit blank, und so oft es nöthig ist, sowohl innerlich als äußer­lich geputzt, jedoch dabey so verfahren werde, daß daS Gewehr und dessen Bestandtheile so viel als möglich ge­schont, und der Lauf durch zu starkes Andrücken nicht ge­krümmt werde, überhaupt aber die Gewehre nicht über­mäßig polirt, auch nicht mit solchen Materien geputzt wer­den, welche denselben schaden, und der Lauf dadurch so dünu werde, daß er die Gewalt deS Schußes nicht mehr aushalre. i §. 58. Ob die Munition, welche tut Frieden nur auf den completen Stand vorräthig gehalten werden' darf, gut aufbewahrt und zweckmäßig verwendet werde, dann ob der Mann mit der ihm zum Gebrauch abgegebenen Muni­tion so viel als möglich wirthschafte, und keine unnützer- weise verschieße oder vernachläfiige, darauf haben die Commandante» mit den Stabs - Officieren unabläßig zu sehen. B 2 W.d.Wirklltigskreise der bey d.Truppen angest.StabS-Off. ig Wodurch dir Conservation der Feuergewehre zu erzwecken ist. Auf die gute Aufbewahrung d. Munition, bann zweckmäßige Ver­wendung dersel­ben tfl unMäßig zu sehen.

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