Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
20 Wann tue Untersuchung d.Munition sowohl im Frieden als Krieg 4# geschehen hat. I. Hauptstück. $■ 5g. Die lteld. ui’b ^snstigeReguisiten sind von bem hiec- ausauSgemessenen 9'auf* Quantum fietS in brauchbarem Stande zu erhalten. Was der Kommandant hinsicht- Ltch der Regmtst., Bataillons - und KorpS-Unkostengelder zu beobachten hat. Auf die richtige und zweckmäßige Verwendung der Comp.- und EscaDieselben haben auch den Munitions-Vorrath im Frieden jährlich zweymahl zu untersuchen, indem sie für dessen Richtigkeit stehen müssen. Wenn übrigens bey der dieß fäll igen Untersuchung hinsichtlich der Verwahrung und Conservation der scharfen Patronen jemanden etwas zur Last gelegt werden kann, so ist sogleich die Anzeige zu erstatten. um gegen denselben mit aller Strenge zu verfahren. Zm Kriege aber muß die Munition nicht nur jede Woche, sondern auch in andern Tagen gehörig untersucht und darauf gesehen werden, ob sich selbe in gutem und brauchbarem Zustande befinde, die allenfalls sich zeigenden Gebrechen müssen alsogleich abgestellt, und die Schuld- tragenden zum Schadenersätze verhalten- und dafür geahndet werden. §. °6o. Die Feldrequisiten, die Proviantwägen, der Stabsrequisiten - Wagen, die Feldschmieden, Pferd-Geschirre, Putzzeuge undPackrequisiten müssen von dem ausgemessenen Pauschquantum in siäts brauchbarem Stande erhalten, und in diesem guten Zustande von denselben oder deren Verlassenschaft, auch beym Mudtritte, bey Beförderung und beym Absterben an den Nachfolger übergeben, oder für die beschädigten und unbrauchbaren der Ersatz geleistet und hiervon sogleich in brauchbarem Staub hergesiellt werden. §• 6i. Dort, wo Regiments-, Bataillons- oder Corps-Unkostengelder bemessen sind, darf der Commandant ans will- kührliche Auslagen nichts verwenden, und hat sowohl dafür, als auch, wenn dieser Fond überschritten würde, und diese Schuld durch Ersparung nicht mehr hereingebracht werden könnte, den Ersah zu leisten. ^ §. 62. v?iuf die richtige und zweckmäßige Verwendung der Compagnie- und Cscadrons - Pauschgelder zur brauchbaren