Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

20 Wann tue Un­tersuchung d.Mu­nition sowohl im Frieden als Krieg 4# geschehen hat. I. Hauptstück. $■ 5g. Die lteld. ui’b ^snstigeReguisiten sind von bem hiec- ausauSgemessenen 9'auf* Quantum fietS in brauchba­rem Stande zu erhalten. Was der Kom­mandant hinsicht- Ltch der Regmtst., Bataillons - und KorpS-Unkosten­gelder zu beobach­ten hat. Auf die richtige und zweckmäßige Verwendung der Comp.- und Esca­Dieselben haben auch den Munitions-Vorrath im Frieden jährlich zweymahl zu untersuchen, indem sie für dessen Richtigkeit stehen müssen. Wenn übrigens bey der dieß fäll igen Untersuchung hinsichtlich der Verwahrung und Conservation der scharfen Patronen jemanden etwas zur Last gelegt werden kann, so ist sogleich die Anzeige zu er­statten. um gegen denselben mit aller Strenge zu verfahren. Zm Kriege aber muß die Munition nicht nur jede Woche, sondern auch in andern Tagen gehörig untersucht und darauf gesehen werden, ob sich selbe in gutem und brauchbarem Zustande befinde, die allenfalls sich zeigenden Gebrechen müssen alsogleich abgestellt, und die Schuld- tragenden zum Schadenersätze verhalten- und dafür geahn­det werden. §. °6o. Die Feldrequisiten, die Proviantwägen, der Stabs­requisiten - Wagen, die Feldschmieden, Pferd-Geschirre, Putzzeuge undPackrequisiten müssen von dem ausgemessenen Pauschquantum in siäts brauchbarem Stande erhalten, und in diesem guten Zustande von denselben oder deren Verlassenschaft, auch beym Mudtritte, bey Beförderung und beym Absterben an den Nachfolger übergeben, oder für die beschädigten und unbrauchbaren der Ersatz geleistet und hiervon sogleich in brauchbarem Staub hergesiellt werden. §• 6i. Dort, wo Regiments-, Bataillons- oder Corps-Un­kostengelder bemessen sind, darf der Commandant ans will- kührliche Auslagen nichts verwenden, und hat sowohl da­für, als auch, wenn dieser Fond überschritten würde, und diese Schuld durch Ersparung nicht mehr hereinge­bracht werden könnte, den Ersah zu leisten. ^ §. 62. v?iuf die richtige und zweckmäßige Verwendung der Compagnie- und Cscadrons - Pauschgelder zur brauchbaren

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