Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
iS 1. Hauptst í i ck. pbliegenheiten bér Eommandan- ten hmstchttich der Reinhaltung der MonturS-undRüstungS-Sorten. Der Kauf unb Verkauf von ára- rischen MonLurS- und RüstungS « Sorten wird unter strengstecAhn- tung »nbotfjen. Wie der Gebrauch der Waffen vonderMann- schaft zu geschehen hat, dann, auf welchenStand selbe in Friedenszeiten abzufassen íemmen. werden, sondern der Rost ist immer mittelst einer Fette wegzubringen, auch dürfen die Seitengewehre nicht auf die Erde anfgestoßen, uub endlich die Klingen nur dann geschliffen werden, wenn es norhwcudig ist. §. 54. Es gehört weiter auch zur Obliegenheit derComman- danten und Stabs-Officiere, darüber zu wachen, daß die Mannschaft die im Gebrauche habende Montur und Rüstung jederzeit gehörig rein halte, selbe jedoch auf keine der Montur schädliche Art putze, ober mit dicken Stöcken ausklopfe, und daß die in den Regiments-, Compagnie- und Escadrons - Magazinen vorhandenen Sorten öfters ausgelüftet, und von dem Staube gerejuiger werden. Die Montur derjenigen Mannschaft, welche drüsige oder rotzige Pferde zu warten hat, und wobey zu befürchten ist, daß diese Mannschaft mit dem frischen Krankheits- stosfe befleckt wird, muß immer sogleich gereiniget, der Arifteckungsstoff abgewaschen, und daS Montnrsstück durch mehrere Stunden ausgelüftet werden. $. 55. Der Kauf und Verkauf der ärarischen Monturs- und Rüstungs-Sorten, sie mögen alt oder neuftyn, ist sowohl den Civil- als Militär-Personen unter strengster Ahndung verbothen ; daher haben die Commandanten und Stabs-Officiere darüber zu wachen, daß keine ärarische Monturs-- und Rüstungs-Stücke verkauft, und im Entdeckungs-Falle die Schuldigen gleich bestraft werden. §. 56. 2» Friedenszeiten sind die Waffen nur auf den com- pleten Stand zu fassen; den Coinmandanten liegt somit ob, sowohl auf ihre Vollzähligkeit, die gute Behandlung im Gebrauche, als auch auf ihre Conservation und Reinhaltung zu sehen. Die Ober-Off,ciere müssen daher durch die Stabö - Officiere angewiesen werden, die Mannschaft zu belehren, die Waffen während dem Gebrauch bey jeder Gelegenheit so viel als möglich zu schonen, und da die