Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

V.d.Verfahren d.Stabs-Off.b.d.Testüt.u Beschäl-Anst. i65 Mandanten fi eh solche vorzüglich angelegen seyn zu lassen, und zu deren Vermehrung und Verbesserung thäugst mit- ju iv itien. §. 476. Die Avancements der Officiere und Unter - Officiere schlagt der Gestütts-Commandant dem Znspecteur, und dieser über die Officierc dem Hofkriegsrathe vor. Die Ur­laubs-Gesuche nässen dem Znspecteur unterlegt werden. §- 477. Der Gefiütts - Commandant kann die Unter-Officiere auf eine bestimmte Zeit degradiren, wenn es sich aber um die Degradirung für beständig handelt, so ist nach vorher ergangener Kriegsrechtlicher Aburtheilulig die Bewilligung des Hoskriegsraths abzuwarten. §. 478­Kleine Strafen sind dem GestüttS - Kommandanten eingeräumt, dagegen sind die Verbrecher an das öandes- General - Commando mit einem Species facti abzuliefern. §- 479­Auch hat der Gestütls - Commandant auf die Erzeu­gung, und Erzielung, tauglicher Beschäler zu sehen, und zu sorgen, damit die bestimmte Stationen zur rechten Zeit mit angemessenen Beschälern versehen, die Remonren-EiN' käufe befördert, und den Kreisen und Comitaten auf An­suchen gute Beschäler verschafft werden. $. 48°. Derselbe hat weiter auch zu sorgen, bnii das Pacht­geld, und die Zinsen richtig abgeführt, die Gränzhäufer, oder Zeichen immer kennbar erhalten, alle Gebäude beständig in den besten Stand gesetzt, und die Reparations- und andere Ueberschläge zeitlich dem Hofkriegsrathe eingereicht werden. §. 48i. Dann hat der GestüttS-Commandant auch hinlängliche Feuerlösch-Requisiten in gutem Stand erhalten, und die Leute unterrichten zu lassen, wie sie bepm ausbrechendeu Feuer Hand anzulegen haben. SZEtc sich fjin« sichtlich der Avan- cementé der Dffi- cietc und Unter. DfHcieve zu 6e» nehmen. Besti mmungen hinsichtlich derDe» gradirunqen der ttnter-Dfficicte. Fürgang f)t\j Strafen. Auf die Erzev» flung und Erzie­lung der Beschä­ler hat der ©e» fiíitté - Gomman» dant vorzüglich zu setzen. Obliegenheit des Giommtinbun­ten hinsichtlich der Conservation der ärarischen Gebäu­de. Fern ere Oblie­genheit des Com- Mandanten hin­sichtlich der Feuer­losch - Dtequifitirt, gute Unterbrin­gung und VjTege

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