Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
V.d.Verfahren d.Stabs-Off.b.d.Testüt.u Beschäl-Anst. i65 Mandanten fi eh solche vorzüglich angelegen seyn zu lassen, und zu deren Vermehrung und Verbesserung thäugst mit- ju iv itien. §. 476. Die Avancements der Officiere und Unter - Officiere schlagt der Gestütts-Commandant dem Znspecteur, und dieser über die Officierc dem Hofkriegsrathe vor. Die Urlaubs-Gesuche nässen dem Znspecteur unterlegt werden. §- 477. Der Gefiütts - Commandant kann die Unter-Officiere auf eine bestimmte Zeit degradiren, wenn es sich aber um die Degradirung für beständig handelt, so ist nach vorher ergangener Kriegsrechtlicher Aburtheilulig die Bewilligung des Hoskriegsraths abzuwarten. §. 478Kleine Strafen sind dem GestüttS - Kommandanten eingeräumt, dagegen sind die Verbrecher an das öandes- General - Commando mit einem Species facti abzuliefern. §- 479Auch hat der Gestütls - Commandant auf die Erzeugung, und Erzielung, tauglicher Beschäler zu sehen, und zu sorgen, damit die bestimmte Stationen zur rechten Zeit mit angemessenen Beschälern versehen, die Remonren-EiN' käufe befördert, und den Kreisen und Comitaten auf Ansuchen gute Beschäler verschafft werden. $. 48°. Derselbe hat weiter auch zu sorgen, bnii das Pachtgeld, und die Zinsen richtig abgeführt, die Gränzhäufer, oder Zeichen immer kennbar erhalten, alle Gebäude beständig in den besten Stand gesetzt, und die Reparations- und andere Ueberschläge zeitlich dem Hofkriegsrathe eingereicht werden. §. 48i. Dann hat der GestüttS-Commandant auch hinlängliche Feuerlösch-Requisiten in gutem Stand erhalten, und die Leute unterrichten zu lassen, wie sie bepm ausbrechendeu Feuer Hand anzulegen haben. SZEtc sich fjin« sichtlich der Avan- cementé der Dffi- cietc und Unter. DfHcieve zu 6e» nehmen. Besti mmungen hinsichtlich derDe» gradirunqen der ttnter-Dfficicte. Fürgang f)t\j Strafen. Auf die Erzev» flung und Erzielung der Beschäler hat der ©e» fiíitté - Gomman» dant vorzüglich zu setzen. Obliegenheit des Giommtinbunten hinsichtlich der Conservation der ärarischen Gebäude. Fern ere Obliegenheit des Com- Mandanten hinsichtlich der Feuerlosch - Dtequifitirt, gute Unterbringung und VjTege