Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

166 II. Hauptftück­berKranken,dann Erziehung d.Kin- der. Wem die Hal. tung eigenerCpfer. be gestattet ist. Verantwortlich, keit deS Comnran« bauten hinsichtlich der RechnungS- u. Kasse-Richtigkeit. Wer bieber%fet> betucht entgegen stehenden Hinde» uiiTe zu Hetzern tat. Auch auf die gute Unterbringung, und gute Pflege der Kranken, so wie auf die Verabreichung genußborer Medi- ca mente hat der Commandant gleichfalls zu halten, und sich auch die Kinder - Erziehung angelegen seyn zu lassen, da­mit selbe wenigstens im Lesen, Schreiben, Rechnen, und in der christlichen Lehre den erforderlichen Unterricht erhalten, wozu der angestellte Gestütts - Kapellan mitzuwirken hat. §- 482. Da die Haltung eigener Pferde nur dein Conmiau- danten gestattet ist, so hat er darauf zu sehen, daß we­der ein zweyter Stabs - oder Ober - Officier eigene Pferde halte, noch weniger damit einen Privat - Handel treibe. Der Eommandattt hat auch in Fällen auf die Ver­meidung der Vorspann zu sehen, wo Gebrauch-Pferde ge­nommen werden können. §. 483­Für die Kasse-Richtigkeit, und daß die Kasse stets unter einer verlässigen Gegensperr gehalten werde, bleibt der Gestütts - Commandant , so wie für die Rechnungs-Nich­tigkeit im allgemeinen verantwortlich , daher derselbe fort­während auf die a jour Haltung aller Rechnungen mit Strenge zu halten hat. Wenn der Commandanr selbst, oder ein Stabs- oder Ober - Officier zum Pferdeinkauf, oder für einen sonstigen das Aerarium betreffenden Gegen­stand Gelder aus der Departements-Kasse auf Verrech­nung erhält, so müssen alle die Kasse - Gegensperr besor­gende den sorgfältigen Bedacht daratlf nehmen, daß über einen solchen Vorschuß, gleich binnen den ersten 8 Tagen nach vollbrachten Geschäft gehörige Rechnung gelegt, und der dem Rechnungskegcr in Händen verbliebene Ueberrest wieder dahin abgeführt werde, weil dieselben für einen tm widrigen Fall dabey entstehenden Verlust zu haften, und das Aerarium zu entschädigen hätten. §. 484. Was nun die Beschäl-Anstalten betrifft, so muß die Sorge eines Commandanten dahin gehen, die Provinzen

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