Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

Welche Werbe anzukaufen, und wie Hey Super- arbitrírung ver- selben die Coin- mandanten fürzu- gegen haben.-lu fwaZ 6ie@e- stütt- - Zsmman- banlen besonders zu sehen, wenn Llerarial-Stutten den Untectljftnen Sdergebenwerden. JZBa* her Ee- stütts- Comman- dant zu beobach­ten hat. wenn Un­ter. Officieve und Wärter vexloffe* „e Pferde einbtin» gen. Verbess-runq der <hrrnv! hzucht wird anbefohlen. Diens te die nöthigen Fähigkeiten und sonstigen Eigenschaf­ten besitzen, weil erst nach dieser Prüfung, und nach dem hiernach ausfallenden Resultate, die ordentliche Transfe- rirung erfolgen kann. §. 472. Die vielversprechenden Fohlen, und besonders jene, wo Gefahr ist, daß sie verwahrloset werden, főimen ■ bie Commandanten zwar kaufen, allein es werden denselben die erkauften Hengste, wenn bey der Visirirung Fehler gefunden würden , auf ihre Unkosten zurnckgestossen. Bey Superarbitrirungen der von den Off*eieren ange- kauften Pferde haben die Commandanten streng zu Werke zu gehen, weil der Ersatz der schlechten gekauften Pferde nicht den Officiereu, sondern dem Commandanten zur Saft gelegt wird. §. 473. Oer Gestütts - Commandant hat sich auch gegenwärtig zu halten, daß gleich, wenn eine Aerarial - Stutre , die gesund seyu muß, gegen Abgabe des herrschaftlichen Zeug­nisses und eines Reverses übergeben wird, solches dem Dominium oder der Herrschaft angezeigt werde, damit diese auf das Betragen des Unterrhans sehen kann, so wie der Commandaut auch um den Ersatz für eine solche em­pfangene Revers - Srutte besorgt ferm muß. §. 474. Wenn bey Geftütten Unter - Officiere und Wärter, verlassenen Pferden nachsetzen, durch mehrere Tage aus- bleiben, und die verloffenen Pferde zurückbringen, fo bleibt eö dem Gestütts - Commandanten überlassen, diesen Leuten nach Maß ihrer guten Verwendung, und der Zeit des Ausbleibens, zu ihrer Aufmunterung auf diese Zeit einen täglichen Löhnungsbeyrrag als Zulage zu verabfolgen. §. 475* Da die Hornviehzucht nicht allein wegen Verbesserung des Terrainö, sondern auch wegen Aufnahme der Viehzucht im Lande selbst angelegt ist, so haben die EestuttS - Com­164 HI. Hauptstück.

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