Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

V.d.Verfahreri d.Stabs-Off. b.d.Gestüt.«.Beschäl-Anst. i63 des nächsten Brigadiers, des Commandanten, und eines Kriegscommiffariatischen Beamtens geschehen. Die auf diese Art ausgemusterten Hengste, wenn sie nicht wegen gefährlicher Krankheit zur alsogleichen Perril- gung geeignet sind, müssen durchaus an das Fuhrwesen abgegeben, und dürfen so lange nicht verkauft, noch ver­steigert werden, bis bey der nächsten Bereisung der In­spekteur dieselben besichtiget, und zur Veräusserung dersel­ben seine Beystimmung ertheilt har. W enn sich aber der Fall ergibt, daß Vaterpferde in einem Gestutte dem beabsichtigten Zwecke nicht vollkommen entsprechen, so hat der Commandant nicht immer gleich auf ihre Veräusserung, sondern nach Umständen auch auf ihre Verwechslung in eine andere Provinz anzutragen. ?(ud) auf Die Paarung der Pferde und auf die Pro­duction hat der Commandant aufmerksam zu seyn, und in Fällen, wo specielle Gründe eine Verwechslung der Vater­pferde fordern sollte, wäre zu deren Einleitung dem In- specteur die Anzeige zu machen. § . 469. Der Dewirthschaftung der Gestüttä - Realitäten hat der Commandant ununterbrochen nachzusehen, die Mängel und Gebrechen zu rügen, und die Wirthschafts - Beamten darüber nach Umständen auch zur Verantwortung zu zie­hen , weil selbst der Wirthschafts - Direktor an den Com- mandanten in allem angewiesen^ und nur in Hinsicht der Art des Anbauens und der Fechsung, unabhängig, und dafür verantwortlich ist. $. 4>o. Die G e stü tts- Co m m an danken sollen auch aufmerksam seyn, daß keine von ärarischen Hengsten erzeugten Fohlen in dasAusland verkauft werden. §. 4/1. Der Gestütts Commandant hat jene Individuen, die für den Gestütts-Dienst bestimmt werden, immer durch einige Monathe zuvor genau zu prüfen, ob sie zu diesem L 2 Odligenhelten beS Gommrtnbttn- ten hinsichtlich der Bewirthschaftung d. Gesiütts-Rea- litäten. Der Verkauf aller nrarischen Hengste ins Aus­land istverbothen. Prüfung * der Individuen, wel­che ;,unt EestüttS- Dienste verwen­det werden, wird anbefohten.

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