Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
Beobachtungen für ben (Som in«n»- banten hinsichtlich d. Er hal tun. Z des completen Stande- bet edlen Va- terpferbe. Wem bie Auswahl der jungen Hengste aus ben Gestütten zu bte» fern StnecEe über» lassen ist. Wer bep einer Ausmusterung v. Pferden in Abwesenheit bei 3n» fpecteuri mit zu intemniren hat. )luf eine Vermehrung dieses Standes bey dem einen oder andern Geftütte darf nur in so ferne angetragen werden, als der Commandant die Gewißheit har, mit eigenen erzeugten Naturalien für immer das Auslangen zu erhalten, weil mit erkauften Naturalien ärarische Gestütte zu unterhalten nie entsprechen und einen wirklichen Nutzen abwerfen würde. Es sind daher der für das eigene Gestütt entbehrlich ausfallende Nachwuchs von Stutten, so wie die wegen minderer Angemessenheit zur edlern Zucht auszumusternden Mutterstutten nach den Abstuffungen ihrer Angemessenheit entweder zur Verbesserung der Zucht im Lande zum Verkaufe, oder Abgabe als Oi erneuten, oder zum Fuhrwesen anzutragen. ft. 466. Dann hat der Commandant auch zu trachten, aus den Gestütten nicht nur den Stand an edlen Vaterpferden immer complet zu erhalten, sondern auch den in den Provinzen von Zeit zu Zeit sich ergebenden Abgang an Landesbeschälern zu ergänzen. f t. 467. Die Auswahl der jungen Hengste aus den Gestiitten zu diesem Zwecke, unb die Zutheilung derselben in die Provinzen ist ganz dem Inspecteur überlassen, daher in diesen Fällen sich an ihn zu verwenden ist. Ohne Bewilligung des Inspekteurs darf weder einAnkauf von Pepinier, noch von Landesbeschellern bewirkt werden, und bey der Beyschaffung an Hengsten aus dem Auslande muß die Hof- kriegsräthliche Bewilligung angesucht werden. §• 46 8 • Was hingegen in den Gestütten nicht ganz dem Zwecke entspricht, muß nach vorher eingehohlter Genehmigung des Inspekteurs ausgemustert werden. In so weit der Inspekteur die Ausmusterung nicht persönlich vornehmen kann, muß solche mit Intervenirung 162 III. Hau p t stück.