Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

Beobachtungen für ben (Som in«n»- banten hinsichtlich d. Er hal tun. Z des completen Stan­de- bet edlen Va- terpferbe. Wem bie Aus­wahl der jungen Hengste aus ben Gestütten zu bte» fern StnecEe über» lassen ist. Wer bep einer Ausmusterung v. Pferden in Abwe­senheit bei 3n» fpecteuri mit zu intemniren hat. )luf eine Vermehrung dieses Standes bey dem einen oder andern Geftütte darf nur in so ferne angetragen wer­den, als der Commandant die Gewißheit har, mit eige­nen erzeugten Naturalien für immer das Auslangen zu erhalten, weil mit erkauften Naturalien ärarische Gestütte zu unterhalten nie entsprechen und einen wirklichen Nutzen abwerfen würde. Es sind daher der für das eigene Gestütt entbehrlich ausfallende Nachwuchs von Stutten, so wie die wegen minderer Angemessenheit zur edlern Zucht auszumusternden Mutterstutten nach den Abstuffungen ihrer Angemessenheit entweder zur Verbesserung der Zucht im Lande zum Ver­kaufe, oder Abgabe als Oi erneuten, oder zum Fuhrwesen anzutragen. ft. 466. Dann hat der Commandant auch zu trachten, aus den Gestütten nicht nur den Stand an edlen Vaterpferden immer complet zu erhalten, sondern auch den in den Pro­vinzen von Zeit zu Zeit sich ergebenden Abgang an Lan­desbeschälern zu ergänzen. f t. 467. Die Auswahl der jungen Hengste aus den Gestiitten zu diesem Zwecke, unb die Zutheilung derselben in die Provinzen ist ganz dem Inspecteur überlassen, daher in diesen Fällen sich an ihn zu verwenden ist. Ohne Bewilli­gung des Inspekteurs darf weder einAnkauf von Pepinier, noch von Landesbeschellern bewirkt werden, und bey der Beyschaffung an Hengsten aus dem Auslande muß die Hof- kriegsräthliche Bewilligung angesucht werden. §• 46 8 • Was hingegen in den Gestütten nicht ganz dem Zwecke entspricht, muß nach vorher eingehohlter Genehmigung des Inspekteurs ausgemustert werden. In so weit der Inspekteur die Ausmusterung nicht persönlich vornehmen kann, muß solche mit Intervenirung 162 III. Hau p t stück.

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