Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
IH.Hptst.N.d.Verfahren d.Stabs,Off. h.d.Gesiütten rc. 161 ni. H a u p t st ü ck. Bon 6cm Verfahren öer Stabs -Dssicicre dcy ben Gestütten unö Beschäl - Anstalten. Gestütts - Commandanten liegt die Aufsicht über die Gestillte ob. In dieser Anstellung ist der Eomman- dant sehr oft sich selbst überlassen, und in der Nothwen- digkeit zu handeln, ohne höhere Befehle von der Remon- tirungs- Inspection , von dem General- Eommando , oder vom Hofkriegsrath abwarten zu können. Jeder Commandant wird hieraus die Wichtigkeit seines Wirkungskreises, welcher die Beförderung der inländischen Pferdzucht, und Remvntirung der Armee zum Zwecke hat, und den Umfang deS in denselben gesetzten Vertrauens ermessen. §. 464Die Geftütts -60mMandanten haben also auf die möglichste Erzeugung der Vaterpferds für die Beschäl - Anstalten der Monarchie, und selbst für die Geftütte, dann auf die möglichste vollständige Erzeugung der Bedürfnisse, und auf die Verbesserung dev Land-Pferdzucht sorgfältigst zu sehen. § . 465. Die Gestütts - Eommandanten müssen unablässig auch dahin wirken, daß sie ihren eigenen Stand an Mutter- stutten immer vollzählig erhalten, wozu sie stets aus dem Nachwachse das Vorzüglichste auszuwahlen haben. §. 463. Obliegenheit d. ©eftütt* * Som- Mandanten. Auf welSe Er. zeugung die Ge. stütts. Comman. danken ihr ror- züglicbeS Augen« merk zu ricbteit haben. Die immer m erhaltende Äsll« zahligkeitihreS eigenen Grande« an Mutter - ©tuttcrj wird anempfsh- ien,