Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
L6olI.Hptft.V.d.Pfli'cht.d.Stabs-Off.b.d.Mont.Oek.Colnm. 'BeobaibLun.qen 6.:Departement?>- Vfficiere , wenn Transporte art untere Sontmtf* fronen atiyefenbet Werden. WaS zu verfassen kommt, wenn ein Transport ve- hvden wird. Genaue tung dieser Bor- fünften mttb bent Eommandctnt.an- tßtifofilen. §. 4ÖO. Werde n aber Transporte an andere Commissionen abgesendet, so muß jeder Departements-Officier, welcher etwas verpackt hat, über seine verpackten Collien ein Packliste aus dem Vcrpackungs - Protocoll des Magazines verfassen, und selbe dann dem daSTransports-Geschäfc besorgenden Officier übersenden, dieser revidirt sodann die erhaltenen Pellten mit der Packliste, läßt die Verschlage abwiegen, • nach dem Gewicht überschreiben, und setzt auch das Gewicht in dex Packliste bey. Da sich mehrmahlen der Fall ergibt, daß mehrere an verschiedene Stationen abzugehen habende Transporte in den Packschupfen in Bereitschaft liegen, so muß sorgfältig darauf gesehen werden, daß keine Collien in Unrechte Stationen versendet werden. § . 46'. Wird nun ein Transport behoben, so wird über die Packlisten der verschiedenen Departements ein Zusammensah verfaßt, und die Packliste beygelegt, in diesem Zusam, mensah wird die Anzahl der Collien der Päckrcquistten und das Gewicht angeseht, auch wird in selbem der Nähme des Transportsführers oder Fuhrmanns angemerkt; dieser Zu- sammensatz wird in die Kanzelley geschickt, und dann von dieser der specificirte und summarische Lieferschein und Lad- schein ausgeferriget. Beym Abgang eines Transportes muffen immer den Fuhrleuten so viel Rohrdecken mitgegeben werden, damit bey einem entstehenden Regen das ärarische Gut vor dem Eindringen der Nässe gesichert ist. Bey Versendung eines Transportes müssen alle Collien in das Spedilions - Protokoll wie bey dem Eintreffen eingetragen werden. §. 462. Auf die genaue Einhaltung aller dieser Vorschriften hat nun derEommandanc mitSrrenge unablässig zu sehen,und fest zu halten , weil nur dadurch allein Ordnung und Richtigkeit in diesem ausgebreiteten Geschäfte erhalten werden kann.-