Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

L6olI.Hptft.V.d.Pfli'cht.d.Stabs-Off.b.d.Mont.Oek.Colnm. 'BeobaibLun.qen 6.:Departement?>- Vfficiere , wenn Transporte art untere Sontmtf* fronen atiyefenbet Werden. WaS zu verfas­sen kommt, wenn ein Transport ve- hvden wird. Genaue tung dieser Bor- fünften mttb bent Eommandctnt.an- tßtifofilen. §. 4ÖO. Werde n aber Transporte an andere Commissionen abgesendet, so muß jeder Departements-Officier, welcher etwas verpackt hat, über seine verpackten Collien ein Pack­liste aus dem Vcrpackungs - Protocoll des Magazines ver­fassen, und selbe dann dem daSTransports-Geschäfc besorgen­den Officier übersenden, dieser revidirt sodann die erhaltenen Pellten mit der Packliste, läßt die Verschlage abwiegen, • nach dem Gewicht überschreiben, und setzt auch das Ge­wicht in dex Packliste bey. Da sich mehrmahlen der Fall ergibt, daß mehrere an verschiedene Stationen abzugehen habende Transporte in den Packschupfen in Bereitschaft liegen, so muß sorg­fältig darauf gesehen werden, daß keine Collien in Unrech­te Stationen versendet werden. § . 46'. Wird nun ein Transport behoben, so wird über die Packlisten der verschiedenen Departements ein Zusammen­sah verfaßt, und die Packliste beygelegt, in diesem Zusam, mensah wird die Anzahl der Collien der Päckrcquistten und das Gewicht angeseht, auch wird in selbem der Nähme des Transportsführers oder Fuhrmanns angemerkt; dieser Zu- sammensatz wird in die Kanzelley geschickt, und dann von dieser der specificirte und summarische Lieferschein und Lad- schein ausgeferriget. Beym Abgang eines Transportes muffen immer den Fuhrleuten so viel Rohrdecken mitgegeben werden, damit bey einem entstehenden Regen das ärarische Gut vor dem Eindringen der Nässe gesichert ist. Bey Versendung eines Transportes müssen alle Collien in das Spedilions - Proto­koll wie bey dem Eintreffen eingetragen werden. §. 462. Auf die genaue Einhaltung aller dieser Vorschriften hat nun derEommandanc mitSrrenge unablässig zu sehen,und fest zu halten , weil nur dadurch allein Ordnung und Richtigkeit in diesem ausgebreiteten Geschäfte erhalten werden kann.-

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