Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
X , ' W.d.Pflichten d.StabS-Off.beY denMont.Oek.Eommiss. lSg §. 458. J edem Fuhrmann wird immer ein Drittheil seiner Fracht zurückbehalten, und dieses Drittel bekommt er erst, wenn er seine Fracht an Ort und Stelle wohlbehalten überbrachr hat. Geschieht eine derley Beschädigung bey ärarischen Fuhrwesen, so wird der verursachte Schaden dem Landeöpofto - Commando angczeigt, und der Ersatz dafür von selben hereingebracht. Alle Fässer, Verschlage und Ballen werden von denen spedirenden Commissionen plumbirt, finden sich dennoch bey einem Transport einige Verschlage, von welchen die Plumbirung weggerissen worden ist, so sind derley Verschläge ebenfalls gleich zu unter- tersuchen, weil man Nichtwissen kann, ob die Plumbirung zufällig oder vorsetzlich abgerissen wurde, gehet sohin in einen solchem Verschlag etwas ab, so hat es der Fuhrmann oder Transportsführer zu ersetzen. §. 44g. F indet sich aber alles in Ordnung, so wird der Ladschein von dem Speditions - Ossicier und Mithafter abreci- pissirt: Diesen Transport dem äusserlichen Ansehen nach richtig und unbeschadet il bérli 0 m m e n zu habe«, b e st ä t t i g e n wir hiermit. N. N. „ N. N. Mithafter. - Officier. Denn sind die Verschlage nicht naß geworden, und ordentlich plumbirt cingetroffen, so kann dem Fuhrmann und Transportsführer auch weder über Abgang, noch Beschädigung etwas zur Last gelegt werden. Hat der Officier den Transportführer abgefcrtigek, so muß er die angekommenen Verschlage nach ihrer Aufschrift mit dem Littera-Nummern und desselben Inhalt, fammk Gewicht in sein Spedizions - Protocoll eintragen t das Gewicht mit dem Lat schein combiniren, und die betreffenden Magazine wegen Abhvhlung der jedem zugehörige Verschlage verständigen. Wie jeberffahr- mann hinsichtlich seiner Kracht zu behandeln. Wenn der Sab* schein oon b. Spedition» - Dfficiet und Mithafter adrecexissirt werden kann.