Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

LZS II. Hauptstü ck. Ver halten bér Departeni. dere, mennyied, mentet einigere« standtheike, ober Sorten im (Selbe Seliuten, Obliegenheiten Her faffenfcittv|3(ir. teyen, zur Er hal. tung d. Vorspann van- geenbtfltec Äassung. WaS daSDepar« tement Nrs. 14. ,8u übernehmen u. 8» vess rgen p»t. §. 443. Zuweilen geschieht es auch, daß Regimenter einige Bestandtheile oder Sorten im Gelde reluircn, wenn hier­auf eilte Bewilligung besteht. In diesem Falle müssen die Regimenter diese zu reluirende Sorten eben so abquirci- ren, als ob sie selbe in natura erhalten hätten, weil sie nachher die Bezahlung dafür erhalten. Der Beamte bey der Material-Anweisung muß bei) Ausfertigung derlei) An­weisungen aber gleich beyseyen: werden reluirt, da­mit der Departements-Officier in Kenntniß ist, und seloe nicht in natura erfolgt. W ie nun der Fassende in Reluitions - Fällen mit dem Revers zu dem Beamten von der Material-Anweisung zu­rückkommt, so übergibt derselbe den Revers dem Beamten bey der Kasse, dieser verfaßt eine Quittung, welche der Fassende unterfertiget, und sodann das Geld aus der Com­missions-Kasse , oder mittelst Entwurf aus der Kriegs- Kasse erhebt. Vermöge dieser Geldausgabe werden dem betreffenden Magazin die Sorten zur Empfangstellung an­gewiesen, wodurch sich sonach der Empfang und die Aus­gabe gegenseitig hebt. $. 444. Jede fassende Partei) muß nach geendigter Fassung die Gegenscheine dem Feldkriegs - Commissär vorweisen , damit derselbe die Anzahl der benöthigenden Vorspanns- Wägen bestimmen könne. Es ereignet sich aber auch manchmahl der Fall, vorzüglich bey jenen Commissionen, wo ein General Commaudo inloeo ist, daß der die Commis­sion respicirende Feldkriegs-Eommissär seine Kanzelley nicht in der Commission, sondern bey dem General-Commando hat, in diesem Falle erhält jede fassende Partey pon der Com­mission ein Zertisikat, wie viel zur Transportirung der abgc- faßten Montur an Vorspannswägen nothwendig ist. Í- 445. Das Departement Nro. 14. übernimmt alle unbrauch­baren Sorten, und besorgt die Spedition.

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