Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
guittiren, nur bey der Einweisung wird bey jeder Sorte , welche das Regiment zu erhalten wünscht, beygesetzt: ift in Materiale zu erfolgen. Wie nun eine derley Anweisung in das betreffende Magazin gelangt, so verfaßt der Officier desselben einen Gegenzettel an die Manipulation, worauf alle in Materiale zu erfolgenden Sorten enthalten sind, übergibt selbes dem fassenden Officier, und dieser eS sodann in die Manipulation ab. Von dem Manipulations - Officier wird sodann das zu diesen Sorten nach dem Dividenten gebührende Materiale entworfen, und von dem Beamten nachgerechnet, sodann die Gegenzettel an die betreffenden Magazine aus- gefertiget, und dem fassenden Officier zur Abfassung aus den Magazinen übergeben. §. 3g4. Damit aber sowohl die Manipulation als der fassende Officier eine Sicherheit haben, befindet sich in jeder Manipulation ein Protokoll, in welches von dem Departements- Officier die dem Regiment erfolgten Sorten, das hierauf bemessene Macherlohn specisisch und summarisch, nebst dem hierzu erfolgten Materiale eingetragen , und von dem fassenden Officier bestätiget werden, lieber das an die Regimenter erfolgte Macherlohn muß der Beamte ebenfalls ein Protokoll führen, worin die Sorten, und das dafür bezahlte Macherlohn eingetragen wird. lieber das empfangene Macherlohn wird von bem Rechnungsbeamten eine Quittung verfaßt, von dem fassenden Officier unterfertiget, der Geldbetrag in dem Kasse- Protokoll der Manipulation sowohl von dem Departements-Officier als Beamten in Empfang gestellt, und die Quittung dem fassenden Officier übergeben, auf welche ihm bey der Commissions-Kasse der Betrag erfolgt wird. § . 395Damit aber der fassende Officier sich bey seinem Regimenté ausweisen könne, und das Regiment selbst in V.d.Pflichten d.Stabs-Off.bey d ettMcurt.Oek.Com miss. 123 Was bey solchen Fällungen zur Sicherheit d. Manipulationen sowohl, als der fassenden Officiere erforderlich ist. WaSberley fassendem Officier zur Ausweisung