Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

guittiren, nur bey der Einweisung wird bey jeder Sorte , welche das Regiment zu erhalten wünscht, beygesetzt: ift in Materiale zu erfolgen. Wie nun eine derley Anweisung in das betreffende Magazin gelangt, so verfaßt der Officier desselben einen Gegenzettel an die Manipulation, worauf alle in Mate­riale zu erfolgenden Sorten enthalten sind, übergibt selbes dem fassenden Officier, und dieser eS sodann in die Mani­pulation ab. Von dem Manipulations - Officier wird sodann das zu diesen Sorten nach dem Dividenten gebührende Mate­riale entworfen, und von dem Beamten nachgerechnet, sodann die Gegenzettel an die betreffenden Magazine aus- gefertiget, und dem fassenden Officier zur Abfassung aus den Magazinen übergeben. §. 3g4. Damit aber sowohl die Manipulation als der fassende Officier eine Sicherheit haben, befindet sich in jeder Ma­nipulation ein Protokoll, in welches von dem Departements- Officier die dem Regiment erfolgten Sorten, das hierauf bemessene Macherlohn specisisch und summarisch, nebst dem hierzu erfolgten Materiale eingetragen , und von dem fas­senden Officier bestätiget werden, lieber das an die Regi­menter erfolgte Macherlohn muß der Beamte ebenfalls ein Protokoll führen, worin die Sorten, und das dafür be­zahlte Macherlohn eingetragen wird. lieber das empfangene Macherlohn wird von bem Rechnungsbeamten eine Quittung verfaßt, von dem fas­senden Officier unterfertiget, der Geldbetrag in dem Kasse- Protokoll der Manipulation sowohl von dem Departe­ments-Officier als Beamten in Empfang gestellt, und die Quittung dem fassenden Officier übergeben, auf welche ihm bey der Commissions-Kasse der Betrag erfolgt wird. § . 395­Damit aber der fassende Officier sich bey seinem Re­gimenté ausweisen könne, und das Regiment selbst in V.d.Pflichten d.Stabs-Off.bey d ettMcurt.Oek.Com miss. 123 Was bey sol­chen Fällungen zur Sicherheit d. Ma­nipulationen so­wohl, als der fas­senden Officiere erforderlich ist. WaSberley fas­sendem Officier zur Ausweisung

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