Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

124 y II. Hauptstü ck. bey ihren Regi­mentern mitzuge- ben ist. Führung eige­ner Zahlungsli­sten -Protocöüe, hinstchtl.des durch bürgert. Profef. stonisten ins Der- bienen gebrachten Macherlohns wird anempfohlen. KennLniß gelangt , wie viel auf jedes Stück einzeln an Materiale, und Macherlohn gebührt, und wieviel im Ganzen erfolgt wurde, wird jedem Officier ein Ausweis mitgegeben. Das Kasse-Protokoll, wird von dem Officier und Beamten gleich geführt, in selbes muß jeder Empfang und jedeAusgabe eingetragen werden. Uebev jene durch Milcher erzeugte Sorten muß der Officier, so wie der Beamte ein Zahlungslisten-Protocoll führen, der Officier muß in dem (einigen jeden Mann No­minativ aufführen, und jedem seinen Verdienst separat entwerfen, der Beamte führt die erzeugten Sorten aber nur summarisch auf. Bei; der wöchentlichen Auszahlung muß der Mithafter zugegen seyn. Nach Abschluß desZah- lungs - Protocolls wird eine Quittung über die durch Mi- litzer erzeugten Sorten, und das dafür ins Verdienen ge­brachte Schnitt- und Macherlohn wöchentlich verfaßt, von dem Officier und Beamten unterfertigt, und dem Betref« feliben auf die Hand bezahlt. Um einer Verfälschung mit den Macherlohns - Quit­tungen vorzubeugen, können diese in Druck gelegt werden. § . 396. lieber das durch bürgerliche Prosessioniften ins Ver­dienen gebrachte Macherlohn werden gestämpelte Quittun­gen versaßt, und eigene ZahlungSIisten - Protokolle von dem Officier und Beamten geführt. Aus diesen Zahlungslisten-Prokocollen werden sodann die Miliher- und bürgerlichen Zahlungsliften verfaßt, die durch alle vier Wochen erzeugten Sorten werden zusam­men summirt, eben so die bezahlten Geldbeträge. Bey Verfassung der monathlichen Zahlungsliften müssen aber die Beträge für die erzeugten Sorten nochmahls bered;» net, und mit den wöchentlid;en Zahlungslisten combinirt werden. Nachdem den Zuschneidern eine Werkzeugs-Vergütung bewilliget ist, so muß über die das ganze Monath beym

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