Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

lo6 II. Hauptftück. ét Protocollebey diesem Departe­ment zu führen find. Was irt die Strazz» und daS Hauptbuch einzu- tragen ist. Wie hinsichtlkch der Meldung für­zugehen ist,'wenn in den Departe« ments Gerath- fchaiten nothwen- dig werden. Nägel, Ziegel, Kalk und sonsten, dann sämmtlicheHaus- gerälhschasten, ferner die Brenn-Marerialien zur Beleuch­tung, Beheißung und die Better-Regie aufbewahrt. Z eder Abgang dieser Ingredienzien muß dem Comman- do gemeldet werden, welches sodann die Anschaffung nach Gutbefinden anordnet, oder verwirft. In diesem Departement werden folgende Protokolle geführt, als: 1. das Hauptbuch über Empfang und Ausgabe, 2. die Rapports - Strazza , 3. das Vormerkungs-Protocoll über alle in den verschie­denen Departements befindlichen Gerätschaften, 4» das VormerkungSeProtocoll über alle in Belag befind­lichen Bett - Fournituren, 5. das Verpackungs-Protocoll, und 6. das Verordnungs - und Befehls-Protocoll. §. 358. Das Hauptbuch und die Strazza wird eben so geführt, wie in allen übrigen Departements; alles, was daher empfangen, und verausgabt wird, muß in die Srrazza, und von da in das Hauptbuch eingetragen, alle Monathe abgeschlossen, und mit dem Hauptbuchs abgerechnet wer­den. Ueber die an die verschiedenen Devartements erfolg­ten Geräthschalten wird ein eigenes Protokoll geffihrt, welches alle Rubriken des Departements - Protocolls, in­clusive der Ingredienzien- Magazins , und Bauerforder­nisse nach der nämlichen Rubriken. Ordnung, wie das Departements - Protocoll verlegt ist, enthalten muß, und in welches alle Gerathschaften, welche an die Kanzelley und die Departements erfolgt werden, einzutragen sind. §. 35g. Wenn in einem Departement eine Geräthschaft noth- wendig wird, oder durch den Gebrauch unbrauchbar ge­worden ist, so muß dieses von dem betreffenden Officier in dem Meldungs-Protokoll dem Commando angezeigt

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