Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
werden, es darf aber kein Officier ohne Vorwissen seines respicirenden Mithafters etwas melden, daher auch jede Meldung von dem Mithafter unterfertiget werden muß. Auf eine beriet) gemachte Meldung wird von dem Cpmmandanten entweder die Anschaffung bewilliget, oder abgeschlagen, je nachdem es nothwendig befunden worden ist; was der Commandant hierauf beschlossen hat, wird in dem Meldungs-Protocoll neben der Meldung beygesetzt und von dem Commandanten unterschrieben. $. 36o. Auf die erfolgte Bewilligung wird nun die verlangte Geräthschaft von diesem Departement abgefaßt, oder ausgetauscht, im ersten Falle wird die abgefaßte Geräthschaft in dem Protokoll dem betreffenden Departement zugeschrieben, im letzten Falle aber wird z. B. ein zu Grund gegangener Borstwisch an dieses Departement abgegeben, und ein Neuer dafür erfolgt, mithin ändert sich in der Anzahl der Gerälhschaften in den betreffenden Departements nichts, es wird also nichts zu- und nichts abgeschrieben. §. 36i. Nach Ende eines jeden Monaths werden von dem Officier dieses Departements alle in diesem Monathe zu Grund gegangenen Geräthschafteu vorgerichtet, und von dem Mithafter und Feldkriegs-Commiffär untersucht, die noch einer Reparatur fähigen werden sodann zur Herstellung angetragen, die gänzlich unbrauchbaren aber certifi- cirt; vermag diesem Certisicat kommen die unbrauchbaren in ihre betreffenden Rubriken in Ausgabe, und das hierdurch entstandene Eisen, Holz, und sonsten, im Empfang zu stellen. Damit die als unbrauchbar anerkannten Geräthschaf- ten nicht zum zweytenmahle vorqezeigt werden können, sind selbe in Gegenwart des MlthaftevS und Feldkriegs- Commissärs ganz zu zerschlagen. V.d.Pflichten derStabs-Off.bsy d.Mont.Oek.Commiss. 107 Was nach erfolgter Bewilligung in Betreff der Abfassung dieser,abgängigen Gerath- "fduiftett zu beobachten ift. Wie sich am Gn- be einer jedenMo- nathS hinsichtlich der zu Grunde ge- ganqenenGeräth- schaften zu benehmen ift.