Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

schlagen verpackter an einem kühlen Orte aufbewahrt, und ist Früh- und Spätjahre ausgeklopft werden. §. 347. Dieses Magazin soll immer an einem kühlen Orte, utb wenn es trockene unterirdische Behältnisse gibt, da­selbst angebracht werden. Die Fenster und sonstigen Oeffungen derlei) Maga­zine, worin sich dem Mottenfraß unterworfene Vorräthe befinden, find mit Fliegengarn zu versehen; es ist, ver, bűnben mit den übrigen Vorsichts-Maßregeln, ein zweck­mässiges und wirksames Mittel zur Abhaltung der dem Pelz­werke, der Schafwolle und sonsten gefährlichen Insekten, welche durch die Ausdünstung und den Geruch dieser ani­malischen Produkte angelockt in der wärmer« ZahrSzeit während des Auslüftens häufig hineinfliegen, und ihre Brut darin absetzen, die sich in kurzer Zeit bis ins un­endliche vermehrt. Jedoch dürfen habet) auch die übrigen Maßregeln durch Reinigung, Ausklopsen, und Umschlichten der Vorräthe keineswegs vernachlässiget werden, weil bereits Motten, Raupen, oder Eyer darin versteckt seyn können, die nur nach und nach durch fleißiges Nachsehen ganz zu vertilgen sind, bey sorgloser Behandlung bald wieder über Hand nehmen, und die größten Verheerungen anrichteu werden. §. 348. Zn diesem 3te« sind nebst jenen im 2ten Departement benannten Protokollen noch ein Anfnahms-Protocoll über die von den Lieferanten übernommenen, und ein derglei­chen Protocoll über die an die Manipulation abgegebene Materialien zu unterhalten. §. 349. Die überbrachten Ledergattungen werden nach der von der Kanzelley bcygebrachten Anweisung abgeladen, gezählt, und auf eine Tafel die Anzahl der Stücke, Gat­tung der Maaren, und Nahmen deS Lieferanten ausge­zeichnet. V.d.Pflichten d. Stabs-Off.bey denMont.Oek.Commiss. io5 Wo berley Ma­gazine anzubrin- gen sind, in wel­chen Kalb - und Lämmerfellr auf* bewahrt werden. Welche Proto- colle dar Zte De­partement zu un­terhalten hat. WaS die Kan­zelley bey über» brachtenLeberaat- tu»gen zu beobach­ten hat.

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