Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
Bemerkungen hinsichtlich der v. fümmtl. Depnrte« mente alle Sonnabend einzureichen kommenden Vor- raths-Rapporte. Was der Com- Mandant Hinsicht- sich der in denMa« oazinen noch vorhandenen Vorrä- Ihr besonder« zu beobachten hat. Kanzelley anftagen, wo diese neue Rubrike im Haupt- und Controlle- Buche eingezogen wird, um eine Gleichheit zu erhalten. §. 332. Alle Sonnabend wird von sämmtlichen Departements ein Vorrarhs - Rapport eingcreicht, wobey jedoch zu bemerken ist, daß in solchen nicht die nach dem Protokoll ausfallenden Reste, in welchen öfters Transporte, die schon versendet sind, oder andere bereits bewirkte ?lbgaben noch nicht in Ausgabe gestellt seyn können, sondern die wirklichen Vorräthe nach den Stellage-Bögen, oder dem Stellage-Protocoll auszuweisen sind. Ein derley wöchentlicher Vorraths-Rapport muß alle Rubriken des Protokolls enthalten, und ist so angelegt, daß er ein ganzes Jahr dauern kann. §. 333. Der Commandant soll auch darauf sehen, daß von jedem Materiale, Bestandtheile, oder fertigen Sorten, sich in jedem Magazin ein mir dem Hofkriegsräthlichen oder Monturs-Inspecüons-Insiegel versehene Probe bey der Haupt - Commission befinde. Eine jede derley Probe ist mit einem Zettel versehen, auf welchem das Datum, das Nummer unb Littera der Verordnung enthalten ist, welche dieses Monturs-Slück begnehmiget, auch wird bey den Bestandtheilen das Gewicht mit angemerkr. Nach dieser bey der Haupt-Commission befindlichen Probe werden sonach mehrere erzeugt, mit dem Siegel der Haupt-Commission gesiegelt, und allen übrigen Commissionen zugesendet. Es muß von dem Eommandanten weiter sorgfältig darauf gehalten werden, daß, wenn ein Monturs-Stück verändert rotrb , mithin eine neue Probe bey einer Commission anlangt, sogleich das vorher zur Probe dienende Stück beseitiget werde, damit nicht Irrungen entstehen. 98 II. Hauptstück.