Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

V.d. Pflichten d. Stabs-Off.bey d/Mont. Oek.Commiss. y5 Spagat von einander getheilt, und wieder 5 einfache Knöpfe gemacht. §. 523. W enn nun alle in die Farbe zu gebenden Tücher mit diesen Schnüren versehen sind, so werden sie dem Färber übergeben, welcher ein Recepisse auszustellen hat, daß er so und so viele Stücke mit so viel Ellenmaß zur Färbung richtig übernommen habe. Sind diese Tücher gefärbt, und vom Färber eingelie­fert, so werden sie von dem Mithafter der Farbe wegen visitirt und chemisch probirt, sodann abgemessen, und in das Färb--Protocoll von dem Rechnungs- Beamten und Officier in Gegenwart des Mithafters und Feldkriegs- Commiffärs ausgenommen, gleich zusammen laterirt, und das Protocoll vom Feldkriegs - Commissär unterfertiget; dann stellt der Officier den Lieferschein aus, und der Fär­ber übergibt denselben dem Beamten bey der Kasse, dieser verfaßt dieQuittung, läßt sie von dem Feldkriegs-Commis- sar nach vorher gegangener Combinirung mit dem Farb- Protocoll unterschreiben, dann erfolgt die Bezahlung. §. 324. Der Commandant hat daraufzu sehen, daß der Fär­ber eine hinlängliche (Kaution, oder hinlängliche Entste­hung bey der Commission einlege. Die Tücher, welche der­selbe aus der Farbe überbringt, müssen schon appretirt seyn, wofür ihm aber keine besondere Vergütung geleistet wird, sondern der Lohn hiefür ist schon unter dem Fär­berlohn mir begriffen. §. 325. Nachdem nun alle weissen, hechtgrauen und graumel- lirten Tücher ungepreßter eingeliefert werden müssen, so werden diese Tücher nach der Nässung durch bürgerliche Tuchscherer gepreßt und in so weit sie es nörhig haben, auch geschoren. Zur Sicherstellung muß der Tuchscherer daher gleich­falls eine verhaltnißmässige (Kaution leisten. Beobachtungen, wenn Tücher von der Färbung zu­rück gelange». Färber haben eine hinlängliche (Saulion zu erle­gen. Welche Tücher durch bürgl.Tuch» schesrer gepreßt werden müssen.

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