Vízügyi Közlemények, 1933 (15. évfolyam)
2. füzet - XVII. Kisebb közlemények
21 Gesetzen angeführten, hier erstmalig mit „bonifica integrale" bezeichneten Arbeiten auch den Wasserleitungsbau hinzufügt und das Meliorationsprogramm durch Einbeziehimg der landwirtschaftlichen Siedlungstätigkeit erweitert. Die wichtigste Bestimmung dieses Gesetzes ist aber jene, die die ganze Meliorationstätigkeit ins nationale Arbeitsprogramm eingliedert und dem grosszügigen, auf 14 Jahre bemessenen Programm entsprechende finanzielle Grundlage schafft. Die Kostenbeteiligung des Staates nimmt in der Praxis jene Form, dass die Regierung einen Anteil des durch die Genossenschaft in Anspruch genommenen Darlehens auf sich nimmt und diesen in Annuitäten im Laufe von 30 Jahren zurückzahlt. Um den stets grösseren Aufschwung der Meliorationstätigkeit in gewisse Bahnen zu lenken, sorgt das Gesetz dafür, dass im staatlichen Hauhaltsplan vom Budgetjahr 1930—31 beginnend bis 1943—44 alljährlich steigende Beträge diesem Zweck zugeführt werden. Die restlose finanzielle Abwicklung erfordert 44 Jahre. Den ausführlichen Plan enthält Tabelle II (Seite 181). Der Gesamtvoranschlag an Kostenbeiträgen beläuft sich auf 9-7 Milliarden Lire. Dies entspricht per 1930 bei einem Diskontsatz von 7 5% dem Betrag von 4 Milliarden 045 Millionen Lire. Unter Berücksichtigung der durchschnittlich 60prozentigen Anteilnahme des Staates an den Baukosten, stellen sich letztere auf 7 Milliarden Lire. Über die Verwendung dieses mächtigen Kapitals gibt die Tabelle III (Seite 182) Aufschluss. Sämtliche bisher geschaffenen Gesetze wurden vereinigt im neuen Gesetz Nr. 215 aus dem Jahre 1933 : „11 testo unico delle leggi sulla bonifica integrale ." Ein Gesetz von äusserst logischem Aufbau, in welchem jeder einzelnen Arbeit der ihr gebührende, dem grossen Ziel : der wirtschaftlichen Organisierung Italiens angemessene Platz zugewiesen wird. Für die Durchführung der Arbeiten gelten folgende Richtlinien. Die Ausarbeitung der Pläne und die Einholung der behördlichen Bewilligung obliegt dein Interessentenverband (Consorzio), der auf Grund dieser Unterlagen durch Vermittlung des hiezu berufenen Organs : Associazione Nazionale fra i Consorzi di Bonifica e di Irrigazione (Verband der Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften) auch den erforderlichen staatlichen Baubeitrag anzufordern hat. Die Summe des Baubeitrages ist in der Bewilligungsurkunde genau angeführt, und gelangt ratenweise, nach Massgabe des jeweiligen Arbeitsstandes zi r Auszahlung. Den Fortschritt der Arbeiten haben die Ämter des Corpo del Genio Civile zu überwachen. Die oberste Leitung der Arbeiten ist seit dem Rechnungsjahr 1929—30 für das ganze Staatsgebiet einer im Rahmen des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft aufgestellten besonderen Abteilung : Sottosegretariato per la Bonifica Integrale übertragen, die ihre Tätigkeit unter Führung eines eigenen Staatssekretärs bei wirksamer Anteilnahme der halbamtlichen Organisationen : Associazione Nazionale fra i Consorzi di Bonifica e di Irrigazione und Segretariato Nazionale per la Montagna entfaltet. Über die Entwicklung der Meliorationstätigkeit geben die Angaben der Tabelle I (Seite 180) Aufschluss. Die Angaben erfassen die seit 1870 investierten Beträge umgerechnet zum heutigen Kurs. Im Laufe der ersten 7 Jahre des Faschismus wurden demnach 1-5 Milliarden Lire für Meliorationen geopfert, d. h. fast ebensoviel, als in der über 50jährigen Zeitspanne von 1870 bis 1922. Seitdem Inkraft-