Vízügyi Közlemények, 1932 (14. évfolyam)

2. füzet - XII. Kisebb közlemények

15 Nach einer klaren Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung behandelt der Verfasser die sich ergebenden strittigen Fragen, wobei er auf die den Meinungs­verschiedenheiten zu Grunde liegenden Lücken und Mängel des Verwaltungs­verfahrens hinweist, denen zufolge dem zur Amtshandlung entsandten Ingenieur die Möglichkeit fehlt, sich zwecks entsprechender Wahrung sowohl der öffent­lichen, als auch der privaten Interessen mit allen Einzelheiten der auszutragenden Angelegenheit bekannt zumachen. Die Folgen eines solchen Verfahrens werden an Beispielen gezeigt. Im weiteren erbringt der Verfasser den Nachweis, dass Eigentümer von Strassen oder Eisenbahnen, von Durchlässen oder überhaupt von Bauwerken ebenso als Uferbesitzer anzusehen sind, als die Besitzer der an den Ufern gelegenen Grundstücke. Folglieh erwachsen auch für die Eigentümer solcher Bauwerke natürlicherweise jene Verpflichtungen nach § 40 des Wassergesetzes, die nach dem bisherigen Gebrauch nur die Uferbesitzer und die aus der Instandsetzung der Wasserläufe irgend einen Nutzen ziehenden Interessenten zu tragen hatten. Die Einwendung, wonach der Genuss von Vorteilen für Eigentümer der Bauwerke wegen ihrer Haftung für jene Störungen, die durch die Bauwerke in den Abfluss­verhältnissen der Wasserläufe stets hervorgerufen werden, nicht in Frage kommen kann, muss abgelehnt werden, und es kann unter diesem Titel eine Befreiung von den in § 40 enthaltenen Verpflichtungen nicht erfolgen. Als Bemessungsgrundlage der Beteiligung an den Lasten lt. § 40 würde sich der als Produkt der Talbreite und der Bauwerklänge resultierende Flächen­raum eignen. Der Länge des Bauwerkes ist jedoch auch die von den Flügeln in Anspruch genommene Dammbreite hinzuzurechnen. Hierauf folgt eine ausführliche Besprechung der unterhalb der Bauwerke in der Regel notwendig erscheinenden Soh'ensicherungen, wobei auch untersucht wird, wer für die Bau-, bezw. Änderungskosten derselben aufzukommen hat. Zum Schluss der Studie wird an Hand der ungarischen Verhältnisse die Frage der durch dergleichen Objekte älterer Herkunft etwa verursachten Schäden behandelt. Anschliessend hören wir auch über jene Probleme, die im Interesse des guten Zustandes der Wasserläufe hinsichtlich der Gewässer der höhergelegenen Gebiete zu lösen wären, da doch der Zustand der Wasserläufe in den Niederungen im engsten Zusammenhang mit jenen Vorkehrungen ist, die an den Gewässern der Abhänge zur Anwendung gelangen. V. KULTURTECHNISCHE TÄTIGKEIT IN DER TSCHECHO­SLOWAKISCHEN REPUBLIK. Von : LEÓ VAS. Obwohl der kulturtechnische Dienst in Böhmen etwas später seinen Anfang genommen hat, als dies in Ungarn der Fall ist, sind es doch bedeutende Erfolge, die auf diesem Gebiet erzielt wurden. Im Interesse der tunlichst vorteilhaftesten Wasserwirtschaft erfolgt jegliche Bodenmelioration unter Mitwirkung einer eige­nen, diesem Zweck dienenden wissenschaftlichen Versuchsanstalt. Das an Drän­forschungsobjekten, Bewässerungsforschungs-Anlagen der Anstalt gesammelte Erfahrungsmaterial, sowie die Ergebnisse ihrer umfangreichen hydropedologischen Untersuchungen werden zu ausführlichen Richtlinien für Drän-, Bewässerungs-

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