Kulturmérnöki jelentések, 1886

VII. Az orsz. halászati felügyelő jelentése

4. Der Bescheid erster Instanz ist dem Amte einzuhändigen (§. 19 der­selben Verordnung), wogegen es innerhalb 15 Tagen appelliren kann. 5. Es nimmt bei dem Beginne der Arbeiten und der behördlichen Ueberprüfung in allen jenen Fällen Theil, wo (§. 22 der allg. Verordnung) sich die Nothwendigkeit hiefür ergibt, und unterbreitet seine diesbezüglichen Vorträge mit der in diesem Abschnitte (Punkt -3) erwähnten Unterbreitung zugleich. 6. Es nimmt an der mit gesetzlicher Majorität zu constituirenden Ge­neral-Versammlung der Wasserbeniitzungs-Gesellschaften Theil. (§. 71—73 der allgemeinen Verordnungen.) 7. Es ist als behördliches Fachorgan zu betrachten, in den auf dem Inundations-Gebiete, Classification, Bestimmung der Beitrags-Quote bezüg­lichen Angelegenheiten der Wasserausnützungs-Gesellschaften. (§§. 106 und 107 des XIII : G.-A. v. J. 1885 und §§. 75—82 der sub Z. 45,689 vom Jahre 1885 ausgegebenen allg. Verordnung.) 8. Es setzt im Sinne der vom Minister für Ackerbau, Industrie und Handel sub Z. 66,655 vom Jahre 1885 erlassenen Verordnung die Zeichen der Wasserhöhe aus. 9. Controlirt die gehörige Handhabung der Wasser-Protocolle und der dazu gehörigen Documenten- und Landkarten-Sammlung, und ertheilt dem Vicegespan (Bürgermeister) die in dieser Beziehung nothwendigen Auf­klärungen. 10. Ertheilt in vorkommenden Fällen den in den §§.187—192 geregelten Uebergangs-Bestimmungen den Vicegespan (Bürgermeister) die nöthigen Fachaufklärungen und Daten. 11. Es ist seine Pflicht, die entstandenen Wasserwerke und Wasser­benützungen vom fachgemässen Standpunkte zu controliren und hat, inwieferne es in Bezug auf deren Erhaltung oder Handhabung eine Nachlässigkeit oder Unregelmässigkeit von Seite der Betheiligten wahrnehmen sollte, den Vice­gespan oder Stuhlrichter, respective Beamten gleicher Stellung hierauf schriftlich aufmerksam zu machen. 12. Der Leiter des Cultur-Ingenieur-Bezirksamtes oder dessen Stellver­treter verfolgt im Sinne des §. 129, respective 117 des Wasserrechts-Gesetzes als Ministerial-Bevollmächtigter die Thätigkeit der in seinen Bezirk fallenden zur Ableitung des Wassers constituirten Gesellschaften, überwacht ob die­selben im Sinne des Gesetzes, der Statuten und der Beschlüsse der General­Versammlung vorgehen. Dieselben Agenden versieht er bei jenen zur Wasser­regulirung gebildeten Gesellschaften, welche im Sinne des 4. Punktes des §. 2 der am 31. December 1885 sub Z. 45,689 ausgegebenen allgemeinen Verordnung zur Competenz des Ministers für Ackerbau, Industrie und Han­del gehören. Aus diesem Grunde ist er zu jeder Ausschuss-Sitzung wie auch zur Ge­neralversammlung zu berufen und ist daselbst berechtigt das Wort zu ergreifen, und falls er auf Grund der gefassten Beschlüsse die bevorstehenden Arbeiten gefährdet sehen sollte, binnen fünfzehn Tagen an den Minister für Ackerbau, Industrie und Handel einen Recurs einzureichen.

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