Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1921. január-december (19. évfolyam, 1-52. szám)

1921-02-24 / 8. szám

— 63-das aus der Wegsteuer und Gemeinarbeit einfliessende Einkommen auch für die Bedürfnisse der öffentlichen Wege, mit Ausnahme der staatlichen öffentlichen Wege, für welchen belebteren öffentlichen Weg immer ver­wendet werden kann. Im Interesse der Verwirklichung des mit Gesetz bestimmten Zieles ordne ich daher folgendes an: a) Strassennetz. Die öffentlichen Gemeinde- Verkehrs (Vizinal-)strassen sind in Munizipalverwaltung zu übernehmen, jedoch so, dass ihr Charakter als öffent­liche Vizinalstrasse unverändert bleibe. Demgemäss ist das Munizipium verpflichtet, mit den betreffenden Strassenkommissionen regelrechten Kontrakt zu schliessen, in welchen auch die Art und Weise der Erhaltung und Verwaltung zu detaillieren ist. Diese Verträge sind in der Generalversammlung zu verhandeln und mir behufs Genehmigung zu unterbreiten, b) Kostenvoransehlag der öffentlichen Strassen. Vom Jahre 1921 angefangen ist über die öffentlichen Munizipalstrassen und die in Verwaltung übernommenen Vizinalstrassen ein gemein­samer Kostenvoranschlag anzufertigen. Diesem ist ausser dem Netzausweis der Munizipal- und Vizinalstrassen auch ein solcher Strassennetzausweis beizuschliesen, in welchem die Munizipal- und Vizinalstrassen > in der Reihenfolge ihrer Verkehrswichtigkeit angeführt sind. In* dieser Reihenfolge sind die Vizinalstrassen mit grösserem Verkehr vor den Munizipalstrassen mit geringerem Ver­kehr aufzunehmen. Dieser letztere summarische Strassen- ausweis ist als Grundlage des Kostenvoranschlages für 1921 und der weiteren Jahre zu nehmen. Die Strassen- netzkarte ist den Daten des summarischen Strassen- netzausweises entsprechend anzufertigen, c) Wegsteuer. Die Wegsteuer ist gemäss Punkt 1 des angeführten Gesetzartikels vom 1. Januar 1920 beginnend, daher auch für das Jahr 1920 in von der bisherigen abwei­chenden Weise bloss in Perzenten bemessbar. Es unter­bleibt daher die Bemessung des Minimums der Hand­lang- und Gespann-Wegsteuer vollkommen. Als Grund­lage der Wegsteuerbemessung sind stets die laufenden direkten Staatssteuern zu nehmen und nicht die vom Vorjahre. Das Gesetz macht die Prozente der Wegsteuer von der Grösse des Bedarfes abhängig. Dies ist so zu verstehen, dass die Munizipalausschüsse in erster Linie über die Summe des Bedarfes für die öffentlichen Wege im Klaren sein müssen und wenn diese bereits genau festgestellt ist, so ist diese ins Verhältnis zur Summe der laufenden direkten Staatsteuern zu bringen und die so ausgerechnete Verhältniszahl ergibt die Prozente der zu bemessenden Wegsteuer. Die Bemessung, Eintreibung und Verwaltung der Wegsteuer erfolgt auf der bisherigen Weise. Nachdem das Gesetz die Steuerfreiheit von der Wegsteuer nicht berührt, so werden diejenigen, die auf Grund des § 23 des G. A. I: 1890 von der ausgeworfenen Wegsteuer befreit waren, auch in Hinkunft befreit sein. Nachdem die Wegsteuerverpflichtung derjenigen, die direkte Staats • Steuer nicht zahlen, aufgehört hat, sind die dort ange­führten Befreitheiten gegenstandslos, d) Gemeindearbeit. Das Ausmass der Gemeindearbeit wurde durch das neue Gesetz nicht abgeändert. Dieses ist demnach so zu bemessen, wie das § 49 des G. A. I: 1890 feststellt. Die Zusammenschreibung, Bemessung, Evidenthaltung der Gemeindearbeiten erfolgt nach den zu Kraft beste­henden Normen. Nachdem die Feststellung des Ablö­sungspreises nunmehr in den Wirkungskreis des Muni­zipalausschusses fällt, so ist die Generalversammlung des Munizipiums verpflichtet, denselben festzustellen, auch auf das Jahr 1920 rückwirkend. Der diesen Ab­lösungspreis feststellende Beschluss der Generalversamm­lung ist mit dem jährlichen Kostenvoranschlag mir zu unterbreiten. Nachdem diejenige Verfügung des § 50 des G. A. I: 1890, dass der Ablösungspreis der Ge­meindearbeit nach dem lokalen Taglohn festzustellen ist, in Geltung geblieben ist, richte ich die Aufmerksam­keit des Munizipalausschusses besonders hierauf. Die Aussprache der obligatorischen Ablösung der Gemein­arbeiten gehört ebenfalls in den Wirkungskreis des Munizipalausschusses. Die obligatorische Ablösung kann die Hälfte der Verpflichtung nicht übersteigen. Die zur Gemeinarbeit verpflichtete Person ist natürlich berech­tigt, ihre Schuld in ihrer Gänze freiwillig abzulösen. Die Fuhrwerke mit Motorkraft, Dampfpflüge, Dresch­maschinen etc. sind separat zusammenzuschreiben und nach ihrer Leistungsfähigkeit im Verhältnis zum Zug­gespanne mit Gemeinarbeit zu bemessen. An den Ort gebundene Dreschmaschinen, welche die Strasse nicht in Anspruch nehmen, sind in die Konskriptionen zwar aufzunehmen, jedoch mit Gemeinarbeit nicht zu bemes sen. e) Aufteilung der Gemeinarbeit in der Gemeinde. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Gemeindearbeit­konskription zu solcher Zeit anzufertigen und dem Vizegespan des Komitates zu unterbreiten, dass die Aufteilung der Gemeinarbeit jedesmal im Zusammen­hänge mit der Verhandlung des Kostenvoranschlages für öffentliche Strassen im Munizipalausschusse durchgeführt werden könne. Die Gemeinde ist gleichzeitig verpflichtet das nachzuweisen, den wievielten Teil der gemeind­lichen Gemeinarbeit, bezw. weichartige Gemeinarbeit in diesem Jahre sie zur Erhaltung der Gemeindestrassen benötigt. Der Munizipalausschuss erbringt unter Erwä­gung des in der diesbezüglichen Meldung der Gemeinde Enthaltenen einen beschlussmässigen Antrag, wieviel die Gemeinde von der Gemeinarbeit für die Gemeindewege verwenden kann. Ich werde dann gelegentlich der Uier- ortigen Verhandlung des Beschlusses unter Rücksicht­nahme auf die Umstände die Aufteilung der Gemein­arbeiten endgültig feststellen. Nachdem dies erfolgt ist, hat die Gemeinde den dem Fonds der öffentlichen Strassen zukommenden Teil ihrer Gemeinarbeit unver­züglich einzuliefern. Diesem gegenüber hat das Komitat dafür zu sorgen, dass jede einzelne Gemeinde wenig­stens mit einem Wege in das allgemeine Strassennetz eingeschlossen werde. Darüber, auf welche Weise, wo und zu welcher Zeit die in natura zu vollbringende Gemeinarbeit abgeleistet werden soll, verfügt der Vize- g^span des Komitates dem Bedarfe entsprechend, jedoch mit Bedachtnahme auf die dringlichen landwirtschaft­lichen Arbeiten, im Verordnungswege. Ebendann stellt er mit Anhörung des Staatsbauamtes auch jenes Arbeits­quantum fest, welches von einem Handlang- und Zug­gespann-Taglohn zu verrichten ist. Budapest, am 15. Januar 1921. Hegyeshalmy m. p. Zahl 1878-1921. An sämtliche Herren Oberstuhlrichter und Bürger­meister. An sämtliche Gemeindevorstehungen! Wird behufs strenger Darnachachtung mitgeteilt und fordere ich P. T. auf, den Experten des Komitates in der Beschaffung der zur Beschotterung in Aussicht ge­nommenen Schottergruben in jeder Weise zu unterstützen. Szombathely, am 31. Januar 1921. Für den Vizegespan: Dr. Kolotnan Horváth m. p. Komitats- Ob ernotar.

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