Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)

1920-12-23-30 / 52-53. szám

— 478 — als Marktsachverständige bloss disziplinäre Ver­antwortung tragende Tierärzte verwendet wer­den dürfen. Der Viehmarktplatz ist nach jedem Markte (Wochenmarkte) zu reinigen und der so gewon­nene Dünger und Mist mit frisch gelöschter Kalkmilch zu desinfizieren und zu entfernen und der Behörde 1. Instanz zu melden, dass dies geschehen ist (§36 der Vdng. 40000-1888). Das Geländer des Viehmarktes ist in der ersten Hälfte des Anfangsmonates eines jeden Kalendervierteljahres zu weissigen, die Durch­führung des Behörde 1. Instanz bis zum^20. desselben Monats, mir bis zum 25. zu melden. Den Gebrauch der nicht auf diese Weise mit desinfizierten Geländern versehenen Marktplätze verbiete ich (§ 30 des G.-A. VII: 1888). 3. Die am Markte genauften Tiere dürfen zu Fuss nur daun weggetrieben werden, wenn diese ihren Bestimmungsort binnen 2 Tagen erreichen (Pkt. B. der Vdng. 24500—1904 F. M. VI. Teil), sonst sind sie aufzuhalten und auf Kosten der Partei tierärztlich zu untersuchen und auf der nächsten Bahnstation auf die Bahn zu verladen. Ich fordere die Herren lokalbehördiichen und kgi. uug. Tierärzte auf, die im Punkt I. der Vdng. 24500-1904 F. M. VI. Teil, 1. an­geordneten unverhofften Prüfungen vorzunehmen. 4. Von den auf den Marktplätzen, längs öffentlicher Wege befindlichen Brunnen sind die Träaktröge sofort zu entfernen, die Schöpf­eimer solcher Brunnen sind von den Brunnen­eigentümern auf das dringendste mit Kreuzeisen­gitter versehen zu lassen, damit dieselben zum Tränken überhaupt nicht verwendbar seien. Nicht in solchem Zustande befindliche Brun­nen dürfen nicht benützt werden (§ 30 des G. A. VII: 1888). 5. Die Stallungen der Fleischhauer, Vieh­händler sowie Emkehrstallungen, Halte- und Fütterungsplätze sind sofort durch Tafeln zu bezeichnen und an Orten mit grösserem Ver­kehr (nach Feststellung der Behörden I. Instanz und des zuständigen kgl. ung. Tierarztes) zwei- wöchentlich, sonst monatlich an den von der Behörde I. Instanz festgesteliten Tagen mit frisch gelöschtem Kalk zu desinfizieren. Diese Plätze (Stallungen) sind nach jedem Gebrauche zu reinigen und der so gewonnene Mist und Dünger ist an einem zu diesem Zwecke be­stimmten abseitsliegenden Orte des H~fes zu sammeln und bei jeder Gelegenheit mit frisch gelöschtem Kalk zu desinfizieren und wenigstens zweiwöchentlich einmal auf Wagen mit Pferde bespann ung auf das Feld zu fuhren und dort sogleich zu unterackern und wenn dies nicht möglich sein solite, sofort mit Erde dick zu be­decken. Über diese Plätze haben die kgl. Be­zirkstierärzte eine Evidenz zu führen. Den Ge­brauch von nicht oder nicht gehörig desinfizier­ten solcher Plätze uad Stallungen verbiete ich (§ 30 des G. A. VII: 1888). Die Viehtriebswege sind sofort neu zu be­stimmen und mit Tafeln zu kennzeichnen, die Durchführung ist mir bis zum 31. XH. 1. J. zu meiden. Ausserhalb dieser Wege angetroffene nicht in die Gemeinde gehörigen Tiere sind anzuhalten und auf Kosten der Partei tierärztlich zu unter­suchen und dem Eigentümer nur dam zur Ver­fügung zu stellen, wenn sie gesundheitlich und sonst (auch rechtlich) unbedenklich sind. 7. Sämtliche Gemeindevorstehungen sind unter Diszipimarveraniwortung verpflichtet, dieim Triebe befindlichen Tiere gesundheitlich und auch be­treff dessen zu untersuchen, ob sie nicht zum Schmuggeln bestimmt sind und sie nur dann weiter zu lassen, wenn sie unbedenklich und Je ' I auch die bezüglichen Vichpässe voll&ommen in J Ordnung befunden werden. Ansonsten sind sie Hanzuhalten uad auf Kosten der Partei tierärtzlich f untersuchen zu lassen. 8. Ich fordere die Behördeu auf, die fReinhaltung der Schlachtbrücken nach jeder Schlachtung und die Desinfektion der Blut­rinnen und Senkgruben bei jeder einzelnen Ge­legenheit strenge beaufsichtigen zu lassen. 9. Aasplätze und Wasenmeisteranlagen sind nach jedem Gebrauche zu reinigen und zu des­infizieren. 10. Die Gemeindevorstehungen sind verpflich­tet sofort dafür vorzusorgen, dass ungelöschter gebrannter Kalk oder andere Desinfektionsmittel (Rohkarbol, Lysol, Kreolin, Lysofbrm etc) in entsprechender Menge vorrätig gehalten usd jedem zur Verfügung gestellt werde, der ihrer zu Desin­fektionszwecken bedarf. Ich fordere die Herren kgl. und lokaibebördlichen Tierärzte auf, sich

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