Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-12-23-30 / 52-53. szám
— 478 — als Marktsachverständige bloss disziplinäre Verantwortung tragende Tierärzte verwendet werden dürfen. Der Viehmarktplatz ist nach jedem Markte (Wochenmarkte) zu reinigen und der so gewonnene Dünger und Mist mit frisch gelöschter Kalkmilch zu desinfizieren und zu entfernen und der Behörde 1. Instanz zu melden, dass dies geschehen ist (§36 der Vdng. 40000-1888). Das Geländer des Viehmarktes ist in der ersten Hälfte des Anfangsmonates eines jeden Kalendervierteljahres zu weissigen, die Durchführung des Behörde 1. Instanz bis zum^20. desselben Monats, mir bis zum 25. zu melden. Den Gebrauch der nicht auf diese Weise mit desinfizierten Geländern versehenen Marktplätze verbiete ich (§ 30 des G.-A. VII: 1888). 3. Die am Markte genauften Tiere dürfen zu Fuss nur daun weggetrieben werden, wenn diese ihren Bestimmungsort binnen 2 Tagen erreichen (Pkt. B. der Vdng. 24500—1904 F. M. VI. Teil), sonst sind sie aufzuhalten und auf Kosten der Partei tierärztlich zu untersuchen und auf der nächsten Bahnstation auf die Bahn zu verladen. Ich fordere die Herren lokalbehördiichen und kgi. uug. Tierärzte auf, die im Punkt I. der Vdng. 24500-1904 F. M. VI. Teil, 1. angeordneten unverhofften Prüfungen vorzunehmen. 4. Von den auf den Marktplätzen, längs öffentlicher Wege befindlichen Brunnen sind die Träaktröge sofort zu entfernen, die Schöpfeimer solcher Brunnen sind von den Brunneneigentümern auf das dringendste mit Kreuzeisengitter versehen zu lassen, damit dieselben zum Tränken überhaupt nicht verwendbar seien. Nicht in solchem Zustande befindliche Brunnen dürfen nicht benützt werden (§ 30 des G. A. VII: 1888). 5. Die Stallungen der Fleischhauer, Viehhändler sowie Emkehrstallungen, Halte- und Fütterungsplätze sind sofort durch Tafeln zu bezeichnen und an Orten mit grösserem Verkehr (nach Feststellung der Behörden I. Instanz und des zuständigen kgl. ung. Tierarztes) zwei- wöchentlich, sonst monatlich an den von der Behörde I. Instanz festgesteliten Tagen mit frisch gelöschtem Kalk zu desinfizieren. Diese Plätze (Stallungen) sind nach jedem Gebrauche zu reinigen und der so gewonnene Mist und Dünger ist an einem zu diesem Zwecke bestimmten abseitsliegenden Orte des H~fes zu sammeln und bei jeder Gelegenheit mit frisch gelöschtem Kalk zu desinfizieren und wenigstens zweiwöchentlich einmal auf Wagen mit Pferde bespann ung auf das Feld zu fuhren und dort sogleich zu unterackern und wenn dies nicht möglich sein solite, sofort mit Erde dick zu bedecken. Über diese Plätze haben die kgl. Bezirkstierärzte eine Evidenz zu führen. Den Gebrauch von nicht oder nicht gehörig desinfizierten solcher Plätze uad Stallungen verbiete ich (§ 30 des G. A. VII: 1888). Die Viehtriebswege sind sofort neu zu bestimmen und mit Tafeln zu kennzeichnen, die Durchführung ist mir bis zum 31. XH. 1. J. zu meiden. Ausserhalb dieser Wege angetroffene nicht in die Gemeinde gehörigen Tiere sind anzuhalten und auf Kosten der Partei tierärztlich zu untersuchen und dem Eigentümer nur dam zur Verfügung zu stellen, wenn sie gesundheitlich und sonst (auch rechtlich) unbedenklich sind. 7. Sämtliche Gemeindevorstehungen sind unter Diszipimarveraniwortung verpflichtet, dieim Triebe befindlichen Tiere gesundheitlich und auch betreff dessen zu untersuchen, ob sie nicht zum Schmuggeln bestimmt sind und sie nur dann weiter zu lassen, wenn sie unbedenklich und Je ' I auch die bezüglichen Vichpässe voll&ommen in J Ordnung befunden werden. Ansonsten sind sie Hanzuhalten uad auf Kosten der Partei tierärtzlich f untersuchen zu lassen. 8. Ich fordere die Behördeu auf, die fReinhaltung der Schlachtbrücken nach jeder Schlachtung und die Desinfektion der Blutrinnen und Senkgruben bei jeder einzelnen Gelegenheit strenge beaufsichtigen zu lassen. 9. Aasplätze und Wasenmeisteranlagen sind nach jedem Gebrauche zu reinigen und zu desinfizieren. 10. Die Gemeindevorstehungen sind verpflichtet sofort dafür vorzusorgen, dass ungelöschter gebrannter Kalk oder andere Desinfektionsmittel (Rohkarbol, Lysol, Kreolin, Lysofbrm etc) in entsprechender Menge vorrätig gehalten usd jedem zur Verfügung gestellt werde, der ihrer zu Desinfektionszwecken bedarf. Ich fordere die Herren kgl. und lokaibebördlichen Tierärzte auf, sich