Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)

1920-07-08 / 28. szám

- 232 — pflichtung der Einführung auf die gemeinsame Tenne kann nur die Lokalbehörde erteilen. Bezüg­lich der Bitten in dieser Richtuog ist die Meinung der landwirtschaftlichen Ausschusses der Ge­meinde in jedem Falle einzuholen. Selbstver­ständlich ist auch für diese die Einhaltung der Feuerschutzmassnahmen verbindlich, weiche in der auszufolgenden Bew liiguag den 1 kalea Ver­hältnissen entsprechend ausführlich aazuführen sind. 2. Insfferae für die vcrgeschrieberse ge­meinsame Tenne kein entsprechender öffentli­cher Gruud verfügbar wäre, Können die dazu nötigen Gründe im Sinne des § 1 des Ges. Art. VI: 1920 io Kraft stehenden Min. Vdag. Z. 2434—1918 in der in § 2 derselben vorge- schriebenen Weise in Anspruch genommen wer­den, (s. Amtsbí. d. J. Jahrg. 1918 S. 526) 3. Die bestimmten gemeinsamen Tannen sind vom Beginne der Einführung bis zur Beendigung des Drusches unter ständiger Aufsicht zu halten. Zu diísem Zwecke ist vcn der Vorstehueg ein ent­sprechender Wächter bei Tag und Nacht anzu- sttiieo. Nebstbei aber sind auch die Tenne in Anspruch nehmenden Produzenten im Sinne des § 8 der erwähnten Vdng. verpflichtet, während der oben angegebenen Zeit die genaue Einhal­tung der vorgeschriebeuea Schutzmassnahmen durch Aufsicht nach der Reihenfolge aus hrem Kreise zu überwachen, Die gemeinsame Tenne ist mit den im 2, und 3. Absätze des § 3 der genannten Zirk.-Vdag. vorgeschriebeaea Feuer­löschgeräten bzw. Ma’eriiliea (gelockerte Erde) und womöglich mit einem oder mehreren Feld- brunnen zu versehen. Auf der .gemeinsamen Tenne sind zwischen den einzelnen Schober- gruppen wenigstens 15 Meter oreite Wege zu belassen. Dort, wo die gemeinsamen Tennen nahe zu einander angelegt wercen, müssen die einzelnen Teile derselben auf entspre­chende Entfernung von einander liegen. Auf den gemeinsamen Tennen können nach dem Punkte 6 der mehrfach eiwähnfen Zirk. Vdag. nur den Ftu<-rsicherseitsanforderuGgen entsprechende Dreschmaschinen uatergebracht werden. Die Ein­haltung des Rauchverbotes in der Nähe der Tristen^ ist strenge zu überwachen und der Auf­enthalt vom Fremden und besonders von uu- entw ekelten Kindern auf der . Tennen is: zu verhindern. Über die Tragung der mit . den ge­meinsamen Tennen verbundenen Auslagen ver­fügt der Punkt 5 der mehrfach erwähnten Zirk. Vdng. 4. Für die Brauchbarkeit der Gemeio.de- feuersprítze hat die Vorstebung unter Verant­wortung in der im Punkt 4 der mehrfach ge­nannten Zirk. Vdug. vorgeschriebene Art zu zu sorgen. 5. Auch die eine eigene Tenne bai- sitzenden Produzenten sind verpflichtet, die na Punkten 2, 3, 6, 7 und 8 der Zirk. Vdag. Z. 75274 — 1918 vorgeschriebeaen Schutzmassuah- msn ainzuhalten und die Aaordnungea dersel­ben entsprechend anzuwenden. 6. Diejenigen, die diese bezw. die in der mehrfach angeführten Zirk. Vdog. enthaltenen Anordnungen oder Ver­bote übertreten, sind, inseferne ihre Tat nicht unter schärfere Strafbestimmung fällt, im Sinne des G. Art. XL: 1879 zu bestrafen. 7. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verlautbarung in Kraft. II. Mein Amtsvorgänger hat, ia Zirk. Vdng. Z. 79272—1918 (siehe Amtsbi. f, J Jahrg. 1918 S. 607) und der H. kgl, ung. Handelsmi- nister mit Vdng. Z. 50140 —1918 auf jene Ver­fügungen hingewiesen, welche zwecks Verän­derung der Schäden im stehenden und abge­ernteten Getreide durch Lokomotivfunken zu treffen sind. Unter Hinweis auf diese Verord­nungen fordere ich P. T. auf, die Vorstehungen der läogs öffentlichen Eisenbahnen mit Dampf betrieb liegenden Gemeinden ausser der Reihe anzuweisen, dass sie diese Verordnungen auch in diesem Jahre in möglichst ausgebreiteter Weise unverzüglich verlautbaren und die Auf­merksamkeit der Besitzer darauf richten sollen, dass eine Verringerung der durch Lokomotiv­funken verursachbareu Schäden in den Produk­ten nur erreicht werden kaon, wenn 1. die Grundbesitzer bezw. Pächter an der Strecke den Schnitt der Feldprodukte dort, wo die Frucht gleichmässig ausgereift ist, an dem der Eisen­bahn zunächst liegenden Teile beginnen, wenn die zur Einführung fertigen Feldfrüchte längs der E'senbahDhnien im allgemeinen je weiter, aber wenigstens auf 100 Meter Entfernung ge­bracht werden, jene Produzenten hingegen, auf deren Besitz die Produkte auf solche Entfer­nung wegen der Schmalheit des Grundes nicht gebracht werden können, ihre Produkte im eige­nen Interesse binnen kürzester Zeit von dort wegführen. 2. Wenn das Stoppelfeld an der

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