Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-06-24 / 26. szám
— 208 — Organe folgendes milgeteilt: Die Ausfuhr lebender Tiere aus dem Gebiete des Landes in das Ausland oder in das besetzte Landesgebiet kann derzeit im Sinne der den Warenaussenverkehr regelnden Verordnung Z. 5510-1919. M. E. bezw. der die auf d e Ein- und Ausfuhr lebender Tiere bezüglichen Verfügungen derselben zum Teile abäudernden Vdng. Z. 2687 — 1920. M. E. nur mit Bewilligung des Ackerbauministeriums erfolgen, eine Tierausfuhr ohne solche Bewilli- guüg ist demnach als gegen bestehendes gesetz liches Verbot verstossend zu betrachten. Die Nichteinhaltung oder Umgehung dieses Ausfuhrsverbotes auf welche Weise immer, ebenso jegliche Mitwirkung bei der Übertretung oder Umgehung des Verbotes ist demnach eine gegen die obzitierte Vdng. 4160 —1920. M. E. verstos- sende und zu qualifizierende Übertretung, wegen welcher das Verfahren in den Wirkungskreis der Verwaltungsbehörden als Polizeistrafgerichte gehört. Demzufolge sind daher vom Inkrafttreten der vorerwähnten Regierungsverordnung an in ViehschmuggelangelegeDlieiten bezüglich des Ahndungs Verfahrens die Bestimmungen der angeführten Regierungsverordnung als massgebend zu betrachten. Im Zusammenhänge hiemit verständige ich P. T., dass ich die im Punkte 6 enthaltenen Strafbestimmungen der in Sache der Regelung des grenzanliegenden Viehverkehrs am 26. I. 1. J. herausgegebenen ho. Vdng. 20.000— 920. F. M. bei Aufrechthaltung der übrigen Ver- fügunden der Vdng. hiemit ausser Kraft setze und dass jedwede Übertretung dieser ebenfalls auf die Verhinderung des Viehschmuggels gerichteten Massnahmen piäventiver Natur in Hinkunft auch den Strafbestimmungen der Vdng. 4160— 920 M. E. unterzogen werden. Bezüglich der mit den im Verlaufe des Übertretungsstrafverfahrens in Gewahrsim genommenen bezw. konfiszierten Tiere einzuhaltenden Vorganges fordere ich P. T. auf, die vorzugehen berufenen Behörden I. Instanz anzuweisen, dass dieselben von der tatsächlichen Durchführung der Konfiskation bzw. Verwertung ohne Abwarten der Rechtskraft nur in gehörig begrüaditen Ausnshms- fällen und besonders dann absehen sollen, wenn der Eigentümer der Tiere oder eine andere diesbezüglich interessierte Person die Bewachung und Erhaltung der Tiere auf eigene Kosten bezw. die Tragung der sjjns der Bewdchuug und Erhaltung derselben erwachsenden Kosten auf sich nimmt und der Betreffende in jeder Beziehung genüget de S cherstelluag leistet, dass die krnfiszier ten Tiere bis zur rechtskräftigen Beendigung des ÜbertretungsslrafverRhrens in sicherer Weise bewacht und entsprechend erhalten werden bezw. dass die erwachsenen Unterhalts- und Be wachungskosten durch sie in vollem Masse gedeckt werden, ln Ermangelung einer solcheu Sicherstellung ist die Konfiszierung und Verwertung nach der Verlautbarung bzw. Mitteilung des diesbezüglich erbrachten Beschlusses schon des- hald unverzüglich vorzunehmen, damit die Er- lraltungs- und- Btwachungskcsten infolge der bestehenden Teuerung den Wert der der Konfiskation verfallenen Tiere unter dessen nicht aufzehren. Insoweit das Übertretungsstrafverfahren wegen Pferdeschmuggel eingeleittt wird und die hinauszuschmuggeln beabsichtigten Pferde den Bestimmungen der obgenaulen Regierungsverordnung gemäss konfisziert werden, ist die Verwertung der konfiszierten Pferde im Wege der öffentliche i Lizitation insolange zu unterlassen, bis das gelegentlich der Beschlagnahme gle:chzeitig zu ver stäadigende zusläadige Mil är- Pferdeevidenthai tungsimt s:ch über die Übernahme in das Eigen tum des Militärärars nicht äussert, in welchem Falle die fraglichen Pferde gemäss der Verfügung des kgl. ung. Landesverteidigungsministers zu dem von der durch den Pferdeeviudenthaltungsinspek- tor des zuständigen Distriktskommandos zu ent sendende! Schätzüngskommission festgestellten Schätzungwerte in das E'gentum des Mililäiärars zu übergeben ist. In diesem Falle ist der komi ssionell festgestellte und durch die Mdilärbc- hörde ersetzte vorerwähnte Übernahmspreis durch die Behörde zu den im letzten Absätze des § 1 der Vdng. 4160/920. M. E. angegebenen Zwecken zu verrechnen. Beansprucht hingegen das Pferde- evidenlhaltungsamt die konfiszierten Pferde aus welchem Gruade immer für das Militär nicht, so sind dieselben nach den §§. 51 und 55 der Vdng. 105.000/1909 B. M. in öffentlicher L'zitatiou zu verwerten. Ich fordere P. T. auf, zwecks Bekämpfung des die wichtigsten Interessen des Landes gefährdenden Viehschmuggels auf gewissenhafte