Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-06-24 / 26. szám
— 207 érdekellenes cselekmények szigorú megtorlásáról gondoskodjék. Budapest, 1920. évi május hó 28 án. Aláírás olvashatlan. 10352-1920. TÁRGY: Az állatcsempészés megakadályozása. Valamennyi főszolgabíró urnák, továbbá a szombathelyi, kőszegi és szentgotthárdi államrendőr- kapitáoyságnak és törvényhatósági állatorvos urnák. (Kőnyomatos példányban is kiadatott.) Szigorú alkalmazkodás végett közlöm. Szombathely, 1920. évi junius hó 9. HERBST GÉZA s. k. alispán. Abschrift. Erlass Z. 4160 — 1920. M. E. des kgl. uug. Ministeriums betreffs Ausfuhr von lebeudeu Tieren entgegen Verbotes in das Ausland oder in besetztes Gebiet. Das kgl ung. Ministerium ordnet auf Grund der für den Kriegsfall lautenden ausnahmsweise geschaffenen gesetzlichen Anordnungen folgendes an: §. 1. Wer Spalt- oder Einhufer entgegen des Verbotes ohne Bewilligung in das Ausland oder besetzte Teile des Landes ausführt oder auszuführen bestrebt ist, oder das Ausfuhrsverbot auf welche Weise immer bricht oder umgeht, oder bei der Nichteinhaltung oder Umgehung des Verbotes auf welche Weise immer milwirkt, der begeht — insoferne seine Tat nicht unter schärfere Strafanordnungen fällt — eine Übertretung und ist mit Arrest bis zu sechs Monaten uod Geldstrafe bis zu zweitausend Kronen zu bestrafen. Kann die Höhe jenes Gewinnes ermittelt werden, welchen der Täter mit seiner Tat ungebührlich erzielt hat, so kann die zu] verhängende Geldstrafe über 2000 K bis zu dem doppelten Betrage des erzielten Gew'noes reichen. Dasjenige Tier, bezüglich dessen die Übertretung begangen wurde, ist — wenn es Eigentum des Täters oder Mitschuld'gen ist — zu konfiszieren. Wenn die Konfiskation aus dem Grunde, weil das zu konfiszierende Tier nicht E gentum des Täters oder Mitschuldigen ist, oder aus anderem Grunde nicht angewendet oder durchgeführt^ werden kann, so ist der Verurteilte und solidarisch mit diesem derjenige, der sich infolge der Straftat bereichert hat oder der nach Begehung derselben aus dem Vermögen des Verurteilten einer uneiigeltlichen Zuwendung teilhaftig wurde, oder eine die Umgehung der Strafe bezweckende solche Zuwendung erhalten hat, deren Zweck ihm zur Zeit des E werbens derselben bekannt war oder infolge der Verhältnisse bekannt sein konnte, zur Bezahlung eines dem Werte des zu konfiszierenden Artikels entspechenden Betrages bis zur Höhe der Bereicherung oder Zuwendung zu verpflichten. Ein Fünftel des dem Werte des konfiszierten Tieres entsprechenden Betrages gebührt dem Anzeiger, der übrige Teil hingegen ist nach Abzug der Kosten zu Gunsten des In- validenhifsfonds zu verwenden. § 2. Ia Sache dieser Überhetung fä lt das Verfahren in den Wirkungskreis der Verwaltungsbehörde als Polizeistrafgericht, im Wirkungsbereiche der kgl. ung. Staatspolizei jedoch in den Wirkungskreis der kgl. uug. Staatspolizei. Derjenige, den nach Absatz 2 des § 1 Haftung mit dem Vermögen trifft, ist zur Verhandlung vorzuladen und derselbe kann die dem Belasteten zustehenden Rechte ausüben, aber sein Nichterscheinen behindert die Abhaltung der Verhandlung und die Eibringuog des Beschlusses nicht. § 3; D ese Verordnung tritt am Tage ihrer Verlautbarung in Kraft. Budapest, am 17. Mai 1920. ALEXANDER SIMONYI SEMADAM m. p., kgl. ung. Ministerpräsident. ABSCHRIF r. Kgl. ungarischer Ackerbauminister 22419/III —1920. Au den ersten Beamten sämtl cber Komitats — und Stadtmunizipien. Im Interesse der Bewahrung des Viehbestandes des Landes ist es unumgänglich notwend g, dem nach den Nachbarländern gerichteten und immer mehr zunehmenden Vielrschmuggel ein gründliches Ende zu bereiten, writ der jetit beinahe unbeschränkt ausgeübte urd mit den verfügbaren Mitteln erfolgreich nicht verhinderbare Schmuggel den ohnehin stark abgenommenen Viehbestand des Landes und gleichzeitig damit auch wichtige loteressen der Viehzucht und der öffentlichen Verpf egung ernstlich {gefährdet. Unter Anschluss der vom kgl. ung. Ministerium im Interesse des erfolgreichen Schutzes vor dem Schmuggel erlassenen und im Amtsblatte gleichzeitig veröffentlichten Verordnung Z. 4160—1920. M. E. wird behufs Darnachacht ung und zwecks entsprechender Unterweisung der zuständigen Behörden und