Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1919. január-december (17. évfolyam, 1-34. szám), A Vasvármegyei Forradalmi Kormányzótanács Hivatalos Közlönye, 1919. április-július (1-18. szám)
1919-12-04 / 31. szám
229 Im Sinne der Anordnung des Ministers für Volksernährung kann der Produzent aus der Ernte zurückbehalten: I. An Hausbedarf: a) für schwerarbeitende, erwachsene Familienmitglieder per Person jährliche 200 kg.; b) für sonstige zu Versehende per Person 135 kg. II. An Wirtschaftsbedarf: a) Als Saatgut per K.-Joch 9 q. — Bei der Feststellung der als Saatgut rückbehaltba- ren Kartoffelmenge darf jedoch höchstens eine so grosse Fläche in Rechnung gezogen werden, als bei demselben Produzenten im Jahre 1918 mit Kartoffeln tatsächlich angebaut war. b) Zu Fütterungszwecken Kartoffeln zu verwenden, ist verboten. c) Für Saisonsarbeiter auf die Dauer ihrer Versorgung, jedoch höchstens auf 3 Monate, 30 kg. monatlich. d) Für das Gesinde die im Gesindekontrakte ausbedungene Menge, insoferne diese die im Punkte I. a) und b) angewiesene Quote nicht übersteigt. Der Produzent darf den seinen Haus- und Wirtschaftsbedarf überschreitenden Teil seiner unter Sperre gestellten Ernte nur an die Kar- toffelvermittlungs-Landeskanzlei (KVLK), bezw. an den durch diese bezeichneten Käufer, ohne Vermittlung der KVLK jedoch nur an den verkaufen, der die Kartoffeln gegen ein nach Folgendem vorschriftsmässiges Einkaufszertifikat einkäuft. Jene die nicht Kartoffelproduzenten sind, oder deren Ernte ihren Hausbedarf nicht deckt, können Kartoffeln für den eigenen Hausbedarf in nachgeschilderter Weise einkaufen: Zum Einkauf ist ein Einkaufszertifikat, jedoch höchstens eines und höchstens auf eine der für das Mu- nizipium festgesetzten Kopfquote entsprechende Menge, stellt die nach dem Wohnorte des Einkaufsberechtigten zuständige Gemeindevorstehung (Bürgermeister) aus. Gleichzeitig mit der Ausfertigung desselben ist der die Bewilligung erhaltende Konsument aus der Reihe der an der öffentlichen Versorgung Teilnehmenden zu streichen. Auf Grund des Einkaufszertifikates können die einkaufsberechtigten Unversorgten Kartoffeln ' für den ihnen zukommenden Hausbedarf auf dem ganzen Gebiete des Munizipiums frei einkaufen. Die Kopf quote der Unversorgten setze ich — auf Grund der erhaltenen Vollmacht — mit Gültigkeit auf das Gebiet des Munizipiums des Eisenburger Komilates in 3 Kg. auf zehn Tage, d. i. monatlich 9- hg. fest. Der Verkäufer ist verpflichtet, das Einkaufszertifikat gelegentlich des Wegführens der Kartoffeln abzunehmen und als Rechtfertigung seiner Ernteverwendung aufzubewahren. Die Anforderung leitet in Klein- und Grossgemeinden der Bezirks-Oberstuhlrichter, in Städten m. g. M. der Bürgermeister. Gegen den Vollzug der Anforderung ist Einsprache gestattet. Die Einsprache ist binnen 8 Tagen, vom Vollzug der Anforderung gerechnet, an den Min. für Volksernährung zu richten. Industrielle Betriebe — hiehergerechnet auch die landwirtschaftlichen Spiritusbrennereien — dürfen die Verarbeitung von Kartoffeln nur mit besonderer Bewilligung beginnen. Diesbezügliche Gesuche sind an die zuständigen Ministerien im Wege der KVLK einzureichen. Die Inverkehrbringung von Kartoffeln aus dem Jahre 1919 erfolgt auf Grund eines vom Min. f. Volksernährung festzustellenden Aufteilungsplanes und auf Grund der durch denselben verfügten Anweisungen. Die Durchführung derselben besorgt die KVLK. Die KVLK amtiert auf Grund der Weisungen des Min. für Volksernährung. Derselbe übt auch das oberste Aufsicht- und Kontrollsrecht über diese Kanzlei aus. Der für Kartoffeln forderbare Höchstpreis ist per Meterzentner: a) für handgeklaubte, wenigstens hühnereigrosse, gesunde, reife, insektenfrass-, hauenschnitt-, erd- und schollenfreie Speisekartoffeln bei Lieferung bis zum 30. XI. 1919, eventuelle Sackbenützung eingerechnet, 60 Kronen; b) für Kartoffeln, die nicht Speisezwecken dienen, sowie für solche, die den im Punkte a) gestellten Qualitätsanforderungen nicht entspre