Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1919. január-december (17. évfolyam, 1-34. szám), A Vasvármegyei Forradalmi Kormányzótanács Hivatalos Közlönye, 1919. április-július (1-18. szám)
1919-12-04 / 31. szám
230 chen, im Falle der Abgabe bis 30. XI. 1. J. 50 Kronen. Für mehr als 5 Prozent Erde oder sonstige fremde Bestandteile enthaltende Kartoffeln kann ein mit den entsprechenden 10 Prozent verhältnismässig niedrigerer Preis gefordert werden. Unter für Kartoffeln forderbaren Höchstpreis ist im Falle des Bareinkaufes in den Eisenbahnwaggon rinfusa verladene Ware zu verstehen. In diesem Preise sind die Zufuhr vom Produktionsorte zur Verladungsstation und die Kosten für die Rinfusaverladung in den Eisenbahnwaggon inbegriffen, hiezugedacht auch eine eventuelle Säckeabnützungsgebühr. Insoferne zur Zeit der Zufuhr Waggons behufs Verladung nachweisbar mehr als 2 Stunden hindurch nicht zur Verfügung stehen, so belasten die Kosten des Verladens in den Waggon den Verkäufer nicht. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis für die Kartoffeln in die Kassa der Kanzlei in vorhinein einzubezahlen. Die KVLK übernimmt die Kartoffeln der Qualität nach in der Aufgabestation. Wünscht der Übernehmer die Lieferung zur Winterszeit, so ist er verpflichtet, die Kartoffeln am Einlagerungsplatze zu übernehmen, bzw. die Qualität der Kartoffeln dort festzustellen. Für während des Transportes von dem Einlagerungsplatze bis zur Bahn sowie während des Transportes in die Eisenbahn vorkommbare Frostschäden haftet weder der Lroduzent noch die KVLK. Wünscht der Übernehmer die frostsichere Packung der Kartoffeln, so kann für die sorgfältige frostsichere Packung per 10.000 kg höchstens 300 K gerechnet werden. Es ist verboten, ausser des oben festgesetzten Beträgen unter welchem Titel immer irgendwelche Gegenleistung oder Bezahlung zu fordern, anzunehmen, zu versprechen oder zu erfüllen. Werden die Kartoffeln auf Wunsch oder mit Zustimmung des Übernehmers nach dem 30./XI. geliefert, so ist der Übernehmer verpflichtet, dem Lieferanten (Produzenten) ausser den nach obigen festgestellten Maximalpreis für die Aufbewahrung, Einlagerung, Manipulation, Schwund und Verderben bis einschliesslich Ende Mai monatlich je 2 K per q (bei Lieferung bis Ende Juni also bereits 14 K.) Preisaufschlag zu entrichten. Zu dieser Vergütung hat der Produzent keinen Anspruch, wenn in der Lieferung aus seinem Verschulden Versäumnis eintritt. Der die Kartoffeln Umsetzende darf in dem den Zwecken des unmittelbaren Verbrauches dienenden Verkehre (Klein- oder Detailverkauf) nur den durch die für den Verkaufsort zuständige Verwaltungsbehörde festgesetzten Maximalpreis aufrechnen. Ich fordere P. T. auf, diese Preise ehestens festzustellen und den diesbezüglichen Beschluss mir behufs Einsicht vorzulegen. Der Transport von Kartoffeln per Bahn Schiff oder Auto kann nur mit den in der Vdng. Z. 5511—1918 M. E. eingeführten Trans- portszerlifikaten bewerkstelligt werden. Betreff Austeilung und Verwendung der Transportszertifikate sind die Bestimmungen der Verfügungen der Vdng. Z. 5511 —1918. M. E. bezw. jene der betreff Durchführung derselben herausgegebenen Anleitung Z. 14000 — 1918. 0. K. H. massgebend. Beabsichtigt ein Kartoffelproduzent Kartoffeln aus einer seiner Wirtschaften in eine andere seiner Wirtschaften oder für den häuslichen Wirtschaftsbedarf zum Zwecke des Verbrauches nach seinen ständigen Wohnorte zu überführen, so stellt die dazu erforderlichen Transportszertifikate die nach der Aufgabestation zuständige Verwaltungsbehörde 1. Instanz aus, u. zw. bis zu einer Menge von 10 q in eigenem Wirkungskreise, über diese auf Grund einer eigenen vorherigen Erlaubnis des Min. f. Volksernährung. Die Verw.-Behörde I. Instanz muss sich jedoch vor Ausfertigung des Transportszertifikates darüber überzeugen, dass die wegzuführenden Kartoffeln nicht aus angeforderten Vorräten entnommen werden, überhaupt muss sie die bezüglichen Anordnungen der Durchführungsanleitung Z. 14000 O.K.H. einhalten. Derjenige, der obige Anordnungen nicht einhält oder umgeht, oder dabei in welcher Art immer mitwirkt, ist, insoferne seine Tat nicht