Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1919. január-december (17. évfolyam, 1-34. szám), A Vasvármegyei Forradalmi Kormányzótanács Hivatalos Közlönye, 1919. április-július (1-18. szám)

1919-12-04 / 31. szám

230 chen, im Falle der Abgabe bis 30. XI. 1. J. 50 Kronen. Für mehr als 5 Prozent Erde oder sonstige fremde Bestandteile enthaltende Kartoffeln kann ein mit den entsprechenden 10 Prozent verhält­nismässig niedrigerer Preis gefordert werden. Unter für Kartoffeln forderbaren Höchstpreis ist im Falle des Bareinkaufes in den Eisenbahn­waggon rinfusa verladene Ware zu verstehen. In diesem Preise sind die Zufuhr vom Produk­tionsorte zur Verladungsstation und die Kosten für die Rinfusaverladung in den Eisenbahnwag­gon inbegriffen, hiezugedacht auch eine even­tuelle Säckeabnützungsgebühr. Insoferne zur Zeit der Zufuhr Waggons behufs Verladung nachweisbar mehr als 2 Stun­den hindurch nicht zur Verfügung stehen, so belasten die Kosten des Verladens in den Wag­gon den Verkäufer nicht. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis für die Kartoffeln in die Kassa der Kanzlei in vorhinein einzubezahlen. Die KVLK übernimmt die Kartoffeln der Qualität nach in der Aufgabestation. Wünscht der Übernehmer die Lieferung zur Winterszeit, so ist er verpflichtet, die Kar­toffeln am Einlagerungsplatze zu übernehmen, bzw. die Qualität der Kartoffeln dort festzustellen. Für während des Transportes von dem Einlagerungsplatze bis zur Bahn sowie während des Transportes in die Eisenbahn vorkommbare Frostschäden haftet weder der Lroduzent noch die KVLK. Wünscht der Übernehmer die frostsichere Packung der Kartoffeln, so kann für die sorg­fältige frostsichere Packung per 10.000 kg höchstens 300 K gerechnet werden. Es ist verboten, ausser des oben festgesetz­ten Beträgen unter welchem Titel immer irgend­welche Gegenleistung oder Bezahlung zu for­dern, anzunehmen, zu versprechen oder zu erfüllen. Werden die Kartoffeln auf Wunsch oder mit Zustimmung des Übernehmers nach dem 30./XI. geliefert, so ist der Übernehmer ver­pflichtet, dem Lieferanten (Produzenten) ausser den nach obigen festgestellten Maximalpreis für die Aufbewahrung, Einlagerung, Manipula­tion, Schwund und Verderben bis einschliess­lich Ende Mai monatlich je 2 K per q (bei Lieferung bis Ende Juni also bereits 14 K.) Preisaufschlag zu entrichten. Zu dieser Vergü­tung hat der Produzent keinen Anspruch, wenn in der Lieferung aus seinem Verschulden Ver­säumnis eintritt. Der die Kartoffeln Umsetzende darf in dem den Zwecken des unmittelbaren Verbrauches dienenden Verkehre (Klein- oder Detailverkauf) nur den durch die für den Verkaufsort zustän­dige Verwaltungsbehörde festgesetzten Maximal­preis aufrechnen. Ich fordere P. T. auf, diese Preise ehestens festzustellen und den diesbe­züglichen Beschluss mir behufs Einsicht vorzu­legen. Der Transport von Kartoffeln per Bahn Schiff oder Auto kann nur mit den in der Vdng. Z. 5511—1918 M. E. eingeführten Trans- portszerlifikaten bewerkstelligt werden. Betreff Austeilung und Verwendung der Transport­szertifikate sind die Bestimmungen der Ver­fügungen der Vdng. Z. 5511 —1918. M. E. bezw. jene der betreff Durchführung derselben herausgegebenen Anleitung Z. 14000 — 1918. 0. K. H. massgebend. Beabsichtigt ein Kartoffelproduzent Kar­toffeln aus einer seiner Wirtschaften in eine andere seiner Wirtschaften oder für den häus­lichen Wirtschaftsbedarf zum Zwecke des Ver­brauches nach seinen ständigen Wohnorte zu überführen, so stellt die dazu er­forderlichen Transportszertifikate die nach der Aufgabestation zuständige Verwaltungsbehörde 1. Instanz aus, u. zw. bis zu einer Menge von 10 q in eigenem Wirkungskreise, über diese auf Grund einer eigenen vorherigen Erlaubnis des Min. f. Volksernährung. Die Verw.-Behörde I. Instanz muss sich jedoch vor Ausfertigung des Transportszertifi­kates darüber überzeugen, dass die wegzufüh­renden Kartoffeln nicht aus angeforderten Vor­räten entnommen werden, überhaupt muss sie die bezüglichen Anordnungen der Durchführungs­anleitung Z. 14000 O.K.H. einhalten. Derjenige, der obige Anordnungen nicht einhält oder umgeht, oder dabei in welcher Art immer mitwirkt, ist, insoferne seine Tat nicht

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