Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1919. január-december (17. évfolyam, 1-34. szám), A Vasvármegyei Forradalmi Kormányzótanács Hivatalos Közlönye, 1919. április-július (1-18. szám)
1919-12-04 / 31. szám
— 224 engedély nem követelhető. Budapest, 1919. évi november hó 20-án. A miniszter rendeletéből: Gróf Ráday s. k. min. tan. 23133—1919. sz. Valamennyi főszolgabíró és rendőrkapitány urnák. (Kőnyomatos példányban is kiadatott.) Tudomásvétel és alkalmazkodás céljából kiadom. Szombathely, 1919. nov. 22. Herbst Géza alispán. Abschrift. Zirkularerlass des ung. Ministers für Volksernährung Z. 86540—VIII. b—1919. betreff Gebrauch der zum Transport der Getreidesorten notwendigen Transportbewilligungen und betreff Abstellen der beim Transport von Lebensmitteln unbegründeterweise angewandten Einschränkungen. — Nachdem der bezüglich Entsendung eines Regierungskommissärs zur Leitung des Getreideeinsammelns durch die ung. Regierung am 7/XI. 1. J. herausgegebene Erlass Z. 5786—1919. M. E. auch alljene mit dem Getreideeinsammeln in Verbindung stehenden Angelegenheiten handelsgeschäftlicher Beziehung, welche bisher durch die Kriegsprodukten A.-G. erledigt wurden, in den Wirkungskreis des Landes-Regierungskommissärs für das Einsammeln von Getreide überwiesen hat, so ist der zufolge der Verfügungen des Landes-Regierungskommissärs für Getreideeinsammeln behufs Einsammelns oder behufs der nach den Verfügungen des Regierungskommissärs zu erfolgenden Verwendung im inländischen Verkehr stattfindende Transport des behördlicherseits angesprochenen, sowie für Zwecke des allgemeinen Verbrauches angebotenen und angekauften Getreides jeglicher Art (Weizen, Roggen, Halbfrucht, Gerste, Hafer, Kukuruz, Hirse und Buchweizen) und dessen Mahlprodukte mit den zufolge Erlasses Z. 5571—1918. M. E. normierten und durch das Landesamt für Volksernährung herausgegebenen TransportsZertifikaten II. Serie zu bewerkstelligen, welche Zertifikate den mit dem Getreidetransporte betrauten Organen durch den Regierungskommissär zur Verfügung gestellt werden. Demnach sind die zu den infolge Verfügungen des Regierungskommissärs erfolgenden Transporten von obigen Artikeln und deren Mahlprodukten gebräuchlichen Zertifikate II. Serie in Hinkunft nur dann gültig, wenn ihr Stammblatt mit der feuchten Stampiglie des Landes-Regierungskommissärs für Getreideeinsammeln versehen ist. Vorliegende Verfügung bezieht sich nicht auf jene Transporte, bezüglich welcher der obbesagte Regierungserlass die Anwendung von Zertifikaten 111. Serie vorschreibt. Meine obige Verfügung tritt am 15.XII. 1919 in Kraft, die nachher datierten, jedoch mit oberwähnter Stampiglie nicht versehenen Transports-Zertifikate II. Serie sind ungültig. Hingegen bleiben auch weiterhin, durch einen Monat vom Ausstellungstage an gerechnet, jene Zertifikate 11. Serie gültig, welche vor dem 1. XII. 1. J. ausgestellt wurden. — Mit Rücksicht weiters darauf, dass die von einzelnen Behörden bezüglich des Transportes von Lebensmitteln mittels der Bahn überhaupt, insbesondere in letzterer Zeit eigenmächtig und meistens mit lokalen Interessen dienender Absicht angeordneten und von den bestehenden Regierungserlässen abweichenden Transportsbeschränkungen die Versorgung der Allgemeinheit und besonders jene der Hauptstadt arg gefährden und den gestatteten freien Handel im höchsten Masse verletzen, stelle ich diese Beschränkungen hiemit ab und verbiete ich die Anwendung derselben strengstens. — Aus diesem Anlasse mache ich sämtliche beteiligten Behörden nachdrücklichst darauf aufmerksam, dass zu dem Transporte von in meinem Wirkungskreise fallenden unter Transportszertifikatszwang stehenden Lebensmitteln und anderer Artikel des allgemeinen Verbrauches einzig und allein nur das vorgeschriebene Transportszertifikat (im Falle einer Einfuhr aus dem Auslande die Einfuhrbewilligung), bei an~ein Transportszertifikat nicht gebundenen Artikeln jedoch gar keinerlei Transportszertifikat gefordert werden darf. — Budapest, am 20. November 1919. Gr. Ráday m. p., Min.-Rat.