Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1919. január-december (17. évfolyam, 1-34. szám), A Vasvármegyei Forradalmi Kormányzótanács Hivatalos Közlönye, 1919. április-július (1-18. szám)

1919-12-04 / 31. szám

— 224 engedély nem követelhető. Budapest, 1919. évi november hó 20-án. A miniszter rendeletéből: Gróf Ráday s. k. min. tan. 23133—1919. sz. Valamennyi főszolgabíró és rendőrkapitány urnák. (Kőnyomatos példányban is kiadatott.) Tudomásvétel és alkalmazkodás céljából kiadom. Szombathely, 1919. nov. 22. Herbst Géza alispán. Abschrift. Zirkularerlass des ung. Ministers für Volksernährung Z. 86540—VIII. b—1919. betreff Gebrauch der zum Transport der Ge­treidesorten notwendigen Transportbewilligun­gen und betreff Abstellen der beim Transport von Lebensmitteln unbegründeterweise ange­wandten Einschränkungen. — Nachdem der bezüglich Entsendung eines Regierungskommis­särs zur Leitung des Getreideeinsammelns durch die ung. Regierung am 7/XI. 1. J. herausgege­bene Erlass Z. 5786—1919. M. E. auch alljene mit dem Getreideeinsammeln in Verbindung stehenden Angelegenheiten handelsgeschäftlicher Beziehung, welche bisher durch die Kriegspro­dukten A.-G. erledigt wurden, in den Wirkungs­kreis des Landes-Regierungskommissärs für das Einsammeln von Getreide überwiesen hat, so ist der zufolge der Verfügungen des Landes-Regierungskommissärs für Getreideein­sammeln behufs Einsammelns oder behufs der nach den Verfügungen des Regierungskommis­särs zu erfolgenden Verwendung im inländi­schen Verkehr stattfindende Transport des be­hördlicherseits angesprochenen, sowie für Zwecke des allgemeinen Verbrauches angebotenen und angekauften Getreides jeglicher Art (Weizen, Roggen, Halbfrucht, Gerste, Hafer, Kukuruz, Hirse und Buchweizen) und dessen Mahlpro­dukte mit den zufolge Erlasses Z. 5571—1918. M. E. normierten und durch das Landesamt für Volksernährung herausgegebenen Transports­Zertifikaten II. Serie zu bewerkstelligen, welche Zertifikate den mit dem Getreidetransporte be­trauten Organen durch den Regierungskommis­sär zur Verfügung gestellt werden. Demnach sind die zu den infolge Verfügungen des Re­gierungskommissärs erfolgenden Transporten von obigen Artikeln und deren Mahlprodukten gebräuchlichen Zertifikate II. Serie in Hinkunft nur dann gültig, wenn ihr Stammblatt mit der feuchten Stampiglie des Landes-Regierungs­kommissärs für Getreideeinsammeln versehen ist. Vorliegende Verfügung bezieht sich nicht auf jene Transporte, bezüglich welcher der ob­besagte Regierungserlass die Anwendung von Zertifikaten 111. Serie vorschreibt. Meine obige Verfügung tritt am 15.XII. 1919 in Kraft, die nachher datierten, jedoch mit oberwähnter Stam­piglie nicht versehenen Transports-Zertifikate II. Serie sind ungültig. Hingegen bleiben auch weiterhin, durch einen Monat vom Ausstellungs­tage an gerechnet, jene Zertifikate 11. Serie gül­tig, welche vor dem 1. XII. 1. J. ausgestellt wur­den. — Mit Rücksicht weiters darauf, dass die von einzelnen Behörden bezüglich des Trans­portes von Lebensmitteln mittels der Bahn über­haupt, insbesondere in letzterer Zeit eigenmäch­tig und meistens mit lokalen Interessen dienen­der Absicht angeordneten und von den beste­henden Regierungserlässen abweichenden Trans­portsbeschränkungen die Versorgung der All­gemeinheit und besonders jene der Hauptstadt arg gefährden und den gestatteten freien Han­del im höchsten Masse verletzen, stelle ich diese Beschränkungen hiemit ab und verbiete ich die Anwendung derselben strengstens. — Aus die­sem Anlasse mache ich sämtliche beteiligten Behörden nachdrücklichst darauf aufmerksam, dass zu dem Transporte von in meinem Wir­kungskreise fallenden unter Transportszertifi­katszwang stehenden Lebensmitteln und anderer Artikel des allgemeinen Verbrauches einzig und allein nur das vorgeschriebene Transportszerti­fikat (im Falle einer Einfuhr aus dem Auslande die Einfuhrbewilligung), bei an~ein Transports­zertifikat nicht gebundenen Artikeln jedoch gar keinerlei Transportszertifikat gefordert werden darf. — Budapest, am 20. November 1919. Gr. Ráday m. p., Min.-Rat.

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