Megyetörténet. Egyház- és igazgatástörténeti tanulmányok a veszprémi püspökség 1009. évi adománylevele tiszteletére - A Veszprém Megyei Levéltár kiadványai 22. (Veszprém, 2010)

Tanulmányok a megyei igazgatás történetéről - Szántay Antal: II. JÓZSEF GONDOLATAI A VÁRMEGYÉKRŐL

II. JÓZSEF GONDOLATAI A VARMEGYÉKRŐL Die Komitats Beamten in Hungam können sich weder aus ihren Komitaten entfernen, um Kentniß zu erwerben, noch die ganze Lage des Königreich26 einsehen, und von Vorurtheilen sich entledigen. Nur als Studenten sind sie vielleicht in einem nahe gelegenen Gymnasio, oder Lyceo gewesen. Da so schlecht, als die Bezahlung ist, das nefas dennoch mehr eintragen muß, und auch einträgt, so wünschen sie doch sehr diese Komitats Bedienstungen, und in denselben nach den drey Jahren auf längere Zeit bestättiget zu werden: Also um dieses zu erhalten, mäßen sie die Große Rüksicht in allen ihren [372v:] Hand­lungen gleich für ihre Ober-Gespänne haben, da diese aber im Komitate schier nie zu sehen sind, und ein jeder durch seinen Secretair, Agenten, oder Präfekten seiner Güter, oder Ispán blindlings geleitet wird, so mäßen sie sich an diese durch allerhand Mittel wenden, um sich solchen angenehm zu machen, und von ihnen anempfohlen zu werden. Den Excessen, so auf diesen Güttern geschehen, durch die Finger sehen, und kurz den Beamten schalten, und walten laßen. Das nemliche müßen sie beobachten gegen die stärker possessionirte, und ansehnlichste sowohl Geistlich, als weltliche Personen. Die [373r:] Judices Nobilium müßen die Handlungen des Vice-Gespanns, sie mögen recht, oder nicht recht seyn leiden, und verheilen, die nemliche Rüksicht auch auf den kleinen Adel, oder großen Haufen haben, der sie in Congregationen über­stimmen könnte so müßen ebenfalls Partien, und Intriguen gemacht werden, und diejenige, die zu dergleichen Stellen competiren könnten, sowohl bei ihren Obern als bei der Gemeinde zu verschwärzen. Diese Competenten thun wieder das nemliche, um diejenigen so diese Stellen haben zu deplaciren, und auf diese Art ist die Leitung der Geschäfte, die Berichtlegung, über welche das Locumtenential Consilium, [373v: J die Kanzley und der König urtheilen muß, eingeleitet, wo dann Unsicherheit in tempore Verspätung der wichtigsten Sachen, und ganz irrige, und seichte Berichtlegung hervorkommen. Darauf folgt endlich eine Entschließung, welche, wenn sie auf falschen Factis beruhet, auch nicht anderst als falsch ausfallen kann. Trift man sie endlich doch richtig, so sieht es noch toller mit dem Vollzug aus, weil dasjenige Rescript, so in das Komitat, oder derjenige Befehl so von dem Locumtenential Consilio dahin kömmt, folgenden Marsch machet: Die Posten gehen in einige Komitate nur einmal die Woche, also können auch die Befehle, und Berichte [4/374r:] seltsamer erlaßen werden. Kommt ein Rescript mittelst der Post an das Komitat, so bleibt es auf der Post in so lange liegen, bis daß ein Haiduk, Hussar dahin geschiket wird, um zu sehen, ob keine Briefe da seyn, als dann nimmt er selbe, und sucht den auf seinem Dorf sizenden Vice-Gespann auf viele Meilen öfters auf. Dieser Macht es auf, sieht es an, und als dann nach Maaß, als seine Actien, und Credit, oder mit dem gesamten Adelstand in Komitat stehen, so läßt er es liegen, oder exequiret es. 26 Anstatt ’Königreichs’ / ’Königreichs’ helyett. 477

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