Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)

Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések

Erstens. Solle daß gantze Dorff dermahlen auf 20 ganze Hoff stellen eingetheillet, und zu einer jeden gantzen Hoff stell, als Hauß, Hoff und Garten in der Brätte zehen Klaffter, in der Länge aber 50 Klaffter, und zu ei­nem halben Hoff die Helffte so vieil in der Brätte ausgemesßen, ingleichen die zu einer jeder Hoffstelle gehörigen Akher und Wüssen außgezeichnet werden, solcher gestalten, das das Akherfeld in drey Theille abgetheillet, und zu jeden gantzer Hoff stelle in einer jeden Abtheillung auf 20 Prespur­ger Metzen, mithin in allen drey Feldern auf 60 Metzen Anbau Akher zu­getheillet werden. Von denen verhandenen Wüssen wird gleichfahls einer jeden Hoffstelle so vieil, alß möglich zu gemessen, und nebst diesen auch a' proportione ein Kukurutz, Krauth und Hanffaker zugetheillet werden. Andertens. Von einer jeden gantzen Hoffstell werden bemelte Inwoh­ner mit Inbegriff des gewöhnlichen Hüner und Schmaltzgeldes an die herr schaff fliehe Cassam jährlich 3 Gulden, von einen halben Hoff ein Gul­den 50 Denarii, von einem Viertl Hoff aber (dieweilen ihm fast so vieil Grund zue Hausstell, als einen halben Hoff gegeben werden muß) einen Gulden baar abfuhren und nebstbey von all und jeder Fechsung aus denen zu denen Hoffstellen gehörigen Akhern, wie auch von Bienen und übrigen dergleichen an die Grundes Herrschafft das gewöhnliche Neuntl ausser dem der Geistlichkeit zu fallenden Zehend abgeben. Drittens. Werden denenselben ausßer diesen Hoff gründen noch meh­rern Grundstückhe (insoweith es die Beschaffenheit des Terrens zulasset) zum Ausrotten ausgemesßen, und einen jeden aus der herrschafftlichen Kantzley ein Gewöhrbrieff darüber ertheillet, auch solche Gründe auf fünff gantze Jahr frey zu genüsßen verstattet werden, nachgehens aber sind die­selben schuldig das Achtl an die Herrschafft abzugeben, ingleichen wann annoch einiges Terren, welches zu Wissen tauglich wäre, vorhanden seyn solte, wird solches ebenfalls unter selbige ausgetheillet werden. Viertens. Damit aber die neuankommenden Ihnwohner ihre Wirt­schafft und Hauser desto sieglicher in Stand zu sezen vermögend sind, so wird diesen drey folgende Jehre hindurch die halbjährige Freyheit von de­nen Herrschafft Gaaben und Robath zugestanden, nach deren Verflüssung aber die völlige Gaaben und Robath durch einen jeden abgerechnt werden. Fünff tens. Infahl jedoch von denen bisherigen Inwohnern so sich vor einen Jahr allda nidergelasßen an ihren Heusern und Gründen etwaß ge­bessert, und dahero wegen Ersetzung eine billige Anforderung hätten, wer­den die dahein kommende teutsche Unterthanen nach vorhörigen Anmel­dung bey dem herrschafftlichen Beamten verbunden seyn vermög billiger Schätzung denenselben daß erforderliche zu vergüten, die ohne dem lähr stehende Hauser und Gebäude aber werden denen neuankommenden Inwohnern durch unseren Beamten ohne allen Entgeld gratis angewisen und überlasßen werden. Sechstens. Was die Robath anbetrifft, so ist ein jeder ganzer Hoff mit seinem völligen Zugviech alß mit sechs, wenigstens aber mit vier Stuckh

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