Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)

Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések

das gantze Jahr hindurch 52 gantze Tage, ein halber Hoff ebenfahls mit sechs oder wenigstens vier Stuckh Viech 26 Tag, ein Viertl Hoff aber eben solchermassen 13 Tag der Grundes Herrschafft zu Robathen verpflichtet, nebst bey aber ein jeder gantzer Hoff alljährlich die gewöhnliche Klaffter Feyertag Holtz zu lüffern, und die weite Fuhr zu verrichten schuldig, zwey Stuckh Viech aber sollen nur vor eine halbe Tags Robath angerechnet wer­den. Siebendens. In denen herrschafftlichen Waldungen wird ihnen er­laubt seyn, daß zu ihren eigenmässigen Nothdürff nötige Bren und Bau­holtz gegen vorhörige Anmeldung in der herrschafftlichen Kantzley, und darob erhaltenen Zetl nach Ausweisung denen Jeger umbsonst zu hakhen, und sich hinein fahls nach in dieser Herrschafft einzuführenden Wald und Forstordnung zu regulieren haben, wann selbige aber zum Verkauft einiges Holtz auß denen herrschafftlichen Waldungen, und erlangt wird ihnen solches auch umb billigen Preis erfolget werden. Achtens. Die jenige Kleinhaußler, welche sich allda niederzulasßen Willens seind, werden zufolge der in dem Löblichen Weszprimer Comitat eingeführte Urbarial Regulation von ihren Haus und Hausgarten an baaren Geld ein Gulden und 12 Tag Handrobath, wann sie aber Viech halten, 14 Tag Handrobath der Grundes Herrschafft zu entrichten, und in sechs selbi­ge ausßer dem auch einige Äker und Grundstückh besitzen. Von einem je­den Metzen Anbau häsigen Terren einen Tag Robath zu thun verbunden seyn. Neuntens. Der Weinschank wird in der Dorffschänke der Gemeinde von Michaeli an bis Weinachten alljährlich verstattet. Zehentens. Die Jagtbahrkeit, Vögelfang, Fischung, Eichl und Wald­nutzen, Bier und Brandweinschankh ingleichen Handlungsbestand und Straffgelder bleiben zufolge Landessätzen nebst all andere Gerichtsamten des Grundes Herrschafft in salvo vorbehalten. Eylfftens. Wann aber einem oder dem anderen nicht anständig wäre länger in dem Orth zu bleiben, wird es einem jeden solcher Gestalt frey ste­hen, daß er nach vorhöriger Anmeldung in der herrschafftlichen Kantzley sein Haus und Hoff an einem anderen tauglichen Wirth gegen Abführung des Zehenden Theills von Kauffschilling frey verkauften und nach Bezah­lung aller der Grundes Herrschafft restirenden Gaaben, Comitats Anlagen und anderen passiv Schulden von denen ungehindert abziehen könne. Zwölfftens. Obwohlen von Seiten der Grunds Herrschafft denen neuen Inwohnern einen Freuheit von denen Comitats Anlaagen nicht versi­chert werden kann, so werden wür nichts desto weniger durch unser Beamte es bey dem Löblichen Comitat dahin zu bringen drachten, das sel­bige auf einige nur immer mögliche erleidentliche Arth von Seithen des Co­mitats gehalten werden solen. Letzlichen. Gleich wie wür nun hoffen das obbemelte Inwohner von Aka in all und jeden unter ins selbsten gute Ordnung und Einigkeit halten,

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