Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)

Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések

Devecser bestelter Hoffrichter, gebe hiemit zu wissen jedermänniglich, daß heunte zu Ende gesetzten Dato mit Genehmhaldung obgemelt ihro Excel­lenz mit denen Leith, welche sich auf die herrschafftliche Puszta Hidegkút Seßhafft begeben wollen, wegen gemeldten Puszta Genuß hernach folgen­de Contract Puncten geschlossen worden alß. 1- mo. Wirdt ihnnen gemelte Puszta eingehändiget auf so vieil Wirth, alß von itzo förttigen und inskünfftig ihnnen anweißenden Ausrottungs­äckhern sich thuen wirdt lassen, alß und mit der Bedingnus, daß jeder auf zwey Feldtern zu verstehen auf 50 Prespurger Metzen Äckher zum Anbaue überkommen möge, nicht weniger so vieil Wisßenmath, alß sich allda vor jetzo befinden werden, unter selbe gleich außgetheillet und solte einer so vieil überkommen, alß der ander. 2- do. Ihre Haußstellungen werden in der Breitte auf Numero 14 Wienner Klaffter, in der Länge aber auf 90 Klaffter ihnnen außgemässen, auf welche sie schuldig undt verbunden sein keine schlechte, sondern starckh und gute authentische Hausser aufzubauen, wessend wegen und damit selbe in solches Werckh desto besser in Standt richten mögen, ihnnen von heunt untergesetzten Dato an drey freye Jahr ertheillet werden, unter welchen frey Jahren selbe weder Robath noch Arenda der gnädigen Herr­schafft schuldig seyn. Nach Verfliessung deren aber (weillen selbe keine Robatharbeit thuen werden) ist ein jedweder Wirth in baahren Geldt schul­dig zwölff sage 12 Gulden in die herrschafftliche Rendambts Cassa und zwar viertljahrweiß zu erlegen, in Fall aber auf ein Haußstöll zwey Wurth sich setzen thätten, so werden selbe eben nicht mehr, alß wie schon oben gemeldt worden, 12 Gulden zu zahlen haben. 3- io. Ausser gemeldten Würthen aber müssen annoch Numero 10 Kleinhäußlern ihre Haußstölle vorgemessen werden, welche in der Breitte Numero 9 Klaffter, in der Lange aber 90 Klaffter sein sollen, ihnnen ge­meldten Kleinhäußlern aber wird auf jedes Feldt zu Außrottung vor jed­weder ein Jockh Ackher, und auch etwaß zu Wißmath ausgetheillet und zum Genuß vorgezeiget und übergeben, welche Kleinhäußler eben wie ge­melte Wurth unter obengemeldten frey Jahren weder Robath noch Arenda zu geben schuldig, nach Endung deren aber jeder schuldig und verbunden seyn wird 4 Gulden baahres Gelt zu zahlen. 4- to. Weither und zwar sowohl die jetzige, alß inskünfftig anweißen­de Außröttungsackher werden unter gemelte Wurth mit gleichermassen außgetheillet, alß wie schon eben gemeldt, daß jeder 50 Metzen auf zwey Feldter Anbauen möge, von welchen selbe entweder den gebührenden Ze­het oder aber von jeder Metzen Anbau in baahren I2V2 denarios zahlen werden, nach Belieben vor gnädigen Herrschafft, von Lämpelt und Beinen aber haben selbe eben dem Zehet der gnädigen Herrschafft zu entrichten. 5- to. Weillen auf gemeldter Puszta sich befindlichen Fluß, wie mann höret solte in Müll gewesen seyn, wann solchem nach der gnädigen Herrschafft beliebig wäre, wiederumben dahin eine Müll zu bauen, so

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