Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)

Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések

seynd gemelte Inwohner oder Wurth schuldig dem benöthigten Tham mit ihren Wagen und Handarbeith zu machen und zu verförtigen. Nicht weniger die benöthigte Steiner, Kalch und anders Holtzwerckh zue Müll zu zuführen, waß aber von Eyßenzeug, Müllsteiner und andere Sachen so umb baahres Geldt erkaufft muß werden zugleich Handtwerckhs Arbeith belanget, solche Umbkosten wirdt bey Erbauung der Müll, wie nicht weniger künfftighin, die Helffte das Dorff, die Helffte aber die gnädige Herrschafft zu zahlen haben. 6- to. Und eben darumb wirdt von Seithen einer gnädigen Herrschafft der Genuß von der Müll ein Viertl Theill dem Dorff, ein Viertl Theill dem Müller überlassen, zwey Theill aber werden der gnädigen Herrschafft zu stehen. 7- mo. Ferner der Weinschanckh von Michaeli biß Weinachten gehöret undt wirdt dem Dorff überlassen, dreyviertl Jahr aber gehöret gemeldten Weinschanckh der gnädigen Herrschafft, die Fleischbanckh aber gantzes Jahr nichts desto weniger sowohl dem Schanckh alß Fleischbanckh können selbe vor allen andern gegen einen billig Arenda vermög Accord überkommen. 8- vo. Wann Gott einiges Aichellgewächs geben thätte, seyndt ge­meldte Inwohner schuldig zum Kleinen Frauen Tag so den 8-ten September einfallet, oder aber noch bevor so die Aichell zu fallen anfangeten, ihr völliges Vieh, wie es Nahmen haben auß dennen Wäldern zu treiben, wann aber sie Inwohner einiges Schweinvieh hätten, wirdt ihnen sowohl, alß Frembten erlaubt seyn gegen Betzahlung, wie andere dahin zu treiben, welches auf die frey Jahr nicht zu verstehen ist. 9- no. Weither in Fall mit der Zeith einiger Wurth oder Kleinhäußler weckhreissen wolte, wirdt ihme seine Entlassung erlaubt mit der Beding­nus, das er sich bey der gnädigen Herrschafft ehender anmeldte und umb ein Dimission anhalte und dieses darumben damit mann wiessen möge, ob keine Schuldten wieder ihme verhandten, kann auch sein Haus umb ein leidlichen Breiß verkauften, doch aber damit bevor er abreißet ein der­gleichs Wurth oder einen bessen, alß er ist vorstelle. 10- mo. All dieweillen bißher gemeldte Puszta meistentheillß die Fü­reder und Arácser Unterthaner vor ihr Horn und s. v. Schweinvieh gegen Zahlung genessen, alß selte ihnnen auch künfftighin besonders aber untern frey Jahren erlaubet seyn dahin zu treiben, biß gemeldte Hidegkuter In­wohner mehr Vieh überkommen, und weillen eben obgemeldte Untertha­nern mehrentheill ihre Anbauung auf der gemeldter Puszta haben, wann also einige Jockh Äckher ihnen zu fallen konten bevor unter frey Jahren solten sie selbe gemessen damit mann aber 11- mo. Lauth in diesen Contract aufgesetzten Arenda halten von Seithen einer gnädigen Herrschafft habhaffte Securität haben möge, wirdt einer vor alle und alle vor einen gutstehen, also das Infall ein oder ander ohne Vorwissen abreisete, wäre das Dorff schuldig vor ihnnen zahlen und

Next

/
Thumbnails
Contents