Tanulmányok Veszprém megye múltjából - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 3. (Veszprém, 1984)
Takács Lajos: Az erdőbirtokosságok típusai és működése a jobbágyfelszabadítás után (A pécselyi példa)
Lajos Takács Typen und Tätigkeit der Einheiten des Forstwesens nach der Befreiung des Fronbauerntums (Das Muster von Pécsely) Der Verfasser stellt zwei Haupttypen des Waldbesitzertums dar: den urbarialen und den adeligen. Sehr nah zum letzteren stand die Forstnutzungsform der Städte. Die Forstungseinheiten entstanden nach der Bauernbefreiung auf zentrale Initiative. Die Wälder der Dörfer wurden als Einheit beibehalten, gepflegt, und ein Teil davon wurde alljährlich gefällt, dessen Ertrag nach einem bestimmten System an die Besitzer verteilt. Diese gepflegten, kultivierten Wälder waren die Schneisewälder mit Stockrecht. Früher waren es meistens Wälder mit Raumrecht, wo Vieh zu halten gestattet war; diese wichen auch an der Form und an den Bäumen von den geforsteten Wäldern ab. Die Art der geforsteten Schneisewälder verbreitete sich zwar nach der Bauernbefreiung, aber die Verteilungsweise, wie also das Holz unter den Besitzern verteilt wurde, hatte sich viel früher entwickelt. Wo es Holzmangel gab, dort wurde die Verteilung schon früh geregelt. Die heimischen Verteilungsformen — wie es scheint — entwickelten sich zuerst in der Forstungsübung der Grubenstädte und verbreiteten sich dorther. Zur Darstellung der Forstnutzung der beiden Waldbesitzerarten benutzt der Verfasser die Lage in Pécsely, wo die beiden Arten, das adelige und das urbariale, nebeneinander vorhanden waren. Bei beiden wurden die Sachen vom erwählten Vorstand erledigt, der aus dem Vorsteher, dem Waldheger, dem Notar, dem Geldverwalter und den gewählten Ausschussmitgliedern bestand. Der wichtige Unterschied hinsichtlich der beiden Waldbesitzerarten bestand darin, dass die Waldbesitzer in Nemes—Pécsely Waldflächen in ganz verschiedenen Grössen — von 28 bis 11 000 Quadratklaftern hatten. Die urbarialen Waldbesitzer verfügten dagegen über ständige Wälder, demnach, ob ihr Besitztum eine ganze, eine halbe oder eine Viertei