Vas megye múltjából 1976 - Levéltári Évkönyv 1. (Szombathely, 1976)
Sill Ferenc: A vasvár-szombathelyi káptalan hiteleshelyi tevékenysége
Ferenc SILL Die Geschichte der Wirksamkeit des Kapitels Vasvár — Szombathely als glaubwürdiger Ort Das Kapitel residierte von seiner Gründung bis 1578 in Vasvár. In diesem oder im nächsten Jahr verlegte es seine Residenz nach Szombathely. Bis zur Gründung des Bistums Szombathely war es ein Kollegialkapitel, das nach dem Hl. Michael benannt war und von 1777 an war es, seinen alten Titel beibehaltend, ein Domkapitel. Mangels einer Gründungsurkunde sind weder die Zeit noch die Umstände der Gründung des Kapitels feststellbar. Fest steht nur, dass es seine ersten Benefizien Ende des 12. Jahrhunderts von König Béla III erhielt. Die Kanoniker von Vasvár lebten ähnlich wie die Mönche, in einer Gemeinschaft, unter sehr bescheidenen Verhältnissen. König Endre II erwähnt 1217 und 1224 die „Armut des Monasteriums zu Vasvár" sowie „den Propst und seine Brüder der Kirche des Hl. Michael zu Vasvár". Diesem Priesterkollektiv fiel Anfangs die Aufgabe zu, den Kirchendienst zu versehen und die Stiftsschule zu leiten und später wurde sein Wirken als glaubwürdiger Ort (locus authenticus et credibilis) immer bedeutender. Mangels schriftlicher Statute aus dem Mittelalter ist uns über das interne Leben und die Lehrtätigkeit des Kapitels wenig bekannt, aber seine Tätigkeiten als glaubwürdiger Ort bezeugt ein überraschend reiches Archivmaterial. Diese Tätigkeit übte das Kapital vom 13. Jahrhundert bis 1875 beinahe ununterbrochen aus. Sein Kompetenzbereich erstreckte sich ursprünglich auf das Komitat Vas, aber es versah Aufgaben eines glaubwürdigen Ortes zur Zeit der Türkenherrschaft auf dem größeren Teil des Komitats Zala und in gewissen Gebieten des Komitats Veszprém und sogar des Komitats Somogy. Das Kapitel von Vasvár gilt als eines der bedeutendsten glaubwürdigen Orte Ungarns. Die Entstehung der glaubwürdigen Orte. In Ungarn gab die königliche Kanzlei seit der Herrschaft des Königs Stefan I beglaubigte Urkunden heraus, aber nur in ganz besonderen Angelegenheiten. In der Staatsverwaltung ist eine systematische Schriftlichkeit erst der Herrschaft des Königs Béla III (1173-1196) zu verfolgen. König Endre II schrieb in der zweiten Fassung der Goldenen Bulle (21. Gesetzesartikel 1231) verpflichtend vor, dass die Verfügungen der Amtsmänner (pristaldi) bei Vorladungen und Zeugenaussagen nur dann als beglaubigt gelten, falls in wichtigeren Belangen ein Diözesanbischof oder Kapitel, und in belangloseren Fällen ein Konvent eine Bestätigung erteilte. Den Wirkungsbereich der Kapitel als glaubwürdiger Ort verordnete zwar nicht dieses Gesetz, denn die königliche Anordnung setzt deren schriftliche Funktionen bereits voraus, aber der 21. Gesetzesartikel aus dem Jahre 1231 ist von entscheidender Wichtigkeit, da er in der Verwaltung die von den glaubwürdigen Orten zu erteilende schriftliche Bestätigung als notwendig erklärt. Die früheste Urkunde des Kapitels von Vasvár aus dem Jahre 1231 ist in einer späteren Abschrift erhalten und aus dem Jahr 1234 liegt sogar ein Originaldokument von ihm vor. Diese sind wertvolle frühe Zeugnisse, vor allem angesichts der Tatsachen, daß zufolge der Kriegsereignisse im Jahr 1289 Vasvár und in 1311 die Kirche des Kapitels abbrannten und das gesamte Dokumentenmaterial über private Angelegenheiten und über die Aktivitäten als glaubwürdiger Ort des Archivs vernichtet wurde. Als das unter Türkenherrschaft geratene Gebiet in Transdanubien zunahm, wuchs auch die Bedeutung des Kapitels zu Vasvár als glaubwürdiger Ort, im besonderen nach der im Jahr 1567 erfolgten Verwüstung der Konvente von Kapornak und Zalavár. Auch das Archivmaterial dieser beiden wichtigen glaubwürdigen Orte wurde dem Kapitel zu Vasvár anvertraut. Die Nationalversammlung verfügte mit dem 20. Gesetzesartikel 1578 dass das Kapitel zu Vasvár mit seinem reichhaltigen Archiv, mit dem Siegel und den Protokollen in die weniger gefährdete Siedlung Szombathely umgesiedelt werde. Das Kapitel Vasvár konnte sodann nicht nur aus seinem eigenen Material, sondern auch aus den Dokumenten von Zalavár und Kapornok beglaubigte Abschriften verfertigen. Diese Lage hielt bis 1578 an, als das Kapitel Vasvár das Archivmaterial der erwähnten beiden Konvente dem sich in der Siedlung Zalaapáti niederlassenden Konvent von Zalavár zurückgab. Königliche Verordnungen und Beschlüsse der Nationalversammlung regelten die Aufgaben des Kapitels als glaubwürdigen Ortes mehrmals im Laufe der Zeit. Ihre Zuverlässigkeit wurde sorgfältig überwacht, das Archivmaterial der Kapitelkanzleien wurde als nationale Dokumentensammlung (regnicolaris) betrachtet und die systematische Führung ihrer Bestandslisten (elenchus) war verpflichtend. Als die Schriftlichkeit sich im 18. Jahrhundert verbreitete, verloren diese bewährten glaubwürdigen Orte an Bedeutung. Im Jahr 1850 wurden die Zeugenaussagen in die ausschließliche Befugnis der Komitatsgerichte übertragen und im Jahr 1855 wurde die Institution der öffentlichen Notare eingeführt, die als glaubwürdige Orte die Rechtsnachfolge der Kapitel und Konvente antraten. Paragraph 214 des 35. Gesetzesartikels aus dem Jahr 1874 setzte der Funktion der Kapitel und Konvente als glaubwürdige Orte ein Ende. Auch das Kapitel Vasvár fuhr nicht fort, als glaubwürdiger Ort zu fungieren, aber sein wertvolles Archiv verblieb auch weiterhin zu Szombathely in seiner Obhut. n