Dominkovits Péter: Szombathely mezőváros gazdaság- és társadalomtörténete a 17. században - Archivum Comitatus Castrriferrei 8. (Szombathely, 2019)
Földrajzinév-mutató
Die Stadt pflegte im ersten Drittel des 17. Jahrhunderts zu den Raaber Bischöfen — die als Grundherren sowohl in der Hierarchie des katholischen Klerus hoch positioniert waren, als auch oft hohe staatliche Stellen (wie die des Hofkanzlers) bekleideten - offensichtlich eine ausgewogene, gute Beziehung. Die Kirchenoberhäupter haben trotz kleinerer Konflikte die Bestrebungen von Steinamanger unterstützt, so sind sie zum Beispiel für die Bestätigung der Privilegien der Stadt eingestanden. Die Beziehungen zwischen Grundherrn und Stadt haben sich während der Amtszeit von Bischof György Draskovich (II.) ab 1635/1636 grundlegend verändert. Der Bischof ordnete alles der katholischen Erneuerung unter, als Vehikel dazu war ihm jedes Mittel recht und er war an der Erhöhung der Einkünfte seiner Besitztümer interessiert. Er behandelte die Einwohner der privilegierten Stadt als seine untergeordneten Leibeigenen. Dies war der Auftakt einer neuen Zeitperiode in der Beziehung zwischen Grundherrn und Stadt; dieses konfliktbeladene Verhältnis — wenn auch mit etwas mäßigerer Intensität - charakterisierte auch die Grundherrschaft von György Széchenyi. In der Zeit der Konfliktaustragung wurde der Stadt ein bedeutendes Beziehungskapital zuteil, das sie zum Schutz ihrer Interessen und Privilegien zum gegebenen Zeitpunkt mobilisieren konnte. Bei diesen Auseinandersetzungen wies das Bürgertum ein unglaubliches Selbstbewusstsein auf, mit dessen Hilfe es die Grundherrschaft zu Kompromissen zwingen konnte. Steinamanger war durch eine Selbstverwaltung geprägt, die über eine bedeutende Autonomie verfügte, und mit einer bürgerlichen und strafrechtlichen Jurisdiktion ausgestattet war. An der Spitze der Verwaltung stand der Stadtrichter, der aus 12 Mitgliedern bestehende Innere Rat, sowie 4—8 gewählte Beamte der Fachverwaltung. Der aus 24 Mitgliedern bestehende Äußere Rat hatte die Kontrollund Legitimations funktion inne, aus seinen Reihen wurden die ausgeschiedenen Mitglieder des Inneren Rates ersetzt. Die Legitimation des Äußeren Rates basierte auf dem Volksvertretungssystem der Stadtbevölkerung. Die Stadt verfügte über eine differenzierte Amtsschriftlichkeit, die auf der Tätigkeit der meist dem Bürgertum angehörenden Notare fundierte. Im Vergleich zu anderen Marktflecken der Region zeichnete sich Steinamanger durch eine bedeutend höhere Anzahl an herausgegebenen Statuten aus. Dies verweist auf einen weit intensiveren Regelungsdrang betreffend der Bewirtschaftung in der öffentlichen Verwaltung, als bei anderen Marktflecken. Ratsversammlungen, an denen die in der Stadt geltenden Preise und Löhne bestimmt wurden, deuten auf einen breiteren Legitimationsanspruch seitens der Verwaltung beziehungsweise auf den Anspruch des hiesigen Bürgertums auf Kontrolltätigkeit und Meinungsbildung hin. Von den Stadtrichtern des 16. und 17. Jahrhunderts konnten nur zwei Familien - die Familien Szele und Hetésy - das Amt des Stadtrichters über mehrere Generationen weitervererben. Die Richter lösten sich meist innerhalb von 2—3 Jahren ab, eine längere, sich auf 4—6 Jahre erstreckende Amtszeit war seltener. Der Innere Rat garantierte die Geschlossenheit der Elite der Kleinstadt, der Weg in den Inneren Rat gelangte durch die Ratsmitgliedschaft im Äußeren Rat. Diese stadtleitende Elite war bemüht die praktischen Fundamente der städtischen 217