Bariska István: A szent koronáért elzálogosított nyugat-magyarország 1447-1647 - Archívum Comitatus Castriferrei 2. (Szombathely, 2007)

REZÜMÉ

Konflikt zwischen Herrschaft und Stadt im Emanzipationsprozess der Städte Es ist allgemein bekannt, dass manche stadtgeschichtlichen Kategorien in Ungarn und Österreich nicht übereinstimmen. Im heute nord- und mittelburgenländischen Raum ist dies jedoch nicht der Fall. Hier kann mit klassischen Kategorien gearbeitet werden. Auf dem verpfändeten westungarischen Gebiet wurden zwei privilegierte grundherrliche Städte, Eisenstadt und Güns zu landesfürstlichen Kammerstädten, anders ausgedrückt zu niederösterrechischen Kammerstädten. Es muß hier angemerkt werden, dass die nieder­österrechischen Städte nicht im Landtag vertreten waren. Das ist auch der Grund dafür, dass auch die verpfändten westungarischen Städte von den Niederösterreichischen Stän­den stark abhängig waren. Um den historischen Prozess der Städteentwicklung besser zu verstehen, wurde die Entwicklungsphase der beiden verpfändten Städte in der Disserta­tion sowohl in der ungarischen, als auch in der österrechischen Perioden analysiert. Ei­senstadt und Güns ist es letztendlich gelungen, sich von den eigenen Herrschaften zu­trennen. Im Prozess des Selbständigwerdens wuchsen sie allmählich zur eigenständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Satzung) heran. Der Pfandschilling der Städte und Herrschaften wurden auch strukturell analysiert, um den realen und administrativen Wert der Verpfändungen besser zu veranschaulichen. Institution des unparteiischen Gerichtes Die Konsequenzen der Verpfändung der westungarischen Herrschaften und Siedlun­gen waren sowohl im Bereich der Verwaltung als auch in dem der Rechtspflege von größter Bedeutung. Wie erwähnt, war das Gebiet auch in ständemäßiger Hinsicht den Niederösterreichischen Ständen unterstellt. Durch Regierungsmaßnahmen erfolgte außerdem konsequent eine Angleichung an niederösterreichische Verhältnisse. Einer dieser institutionellen Bereiche war die Einführung österreichischer Rechtsinstitutio­nen. Es handelte sich hier um das Deputationsgericht derjeneigen westungarischen Städte, die ab dem 15. Jahrhundert einen Stadtverband (Günß, Raab, Rechnitz, Sár­vár, Steinamanger, Tschapring) bildeten. Die Anzahl dieser Städte sank im 16. Jahr­hundert auf vier (Güns, Rechnitz, Steinamanger, Tschapring). Dieses unparteiisches Gericht bzw. seine städtischen Beisitzer sprachen die Urteile aufgrund ihrer ungari­schen städtischen Rechtsgewohnheiten. Die Niederösterreichische Regierung wollte aber die österreichischen Rechtsgewohnheiten im Bereich des subjektiven, als auch des Prozessrechtes durchsetzen. Die Adaption des deutschen positiven Rechtes wurde nicht ermöglicht, da in Ungarn weitgehend eine Kodifikationslosigkeit herrschte. Das Stadtgericht vom ver­pfändeten Güns musste zum Beispiel „laut kaiserlichem Recht" zu Gericht sitzen. Die unparteiischen Gerichte, in denen auch deputierte Beisitzer von anderen, nicht ver­pfändeten ungarländischen Städten und Märkten saßen, benutzten aber ihr städti­sches Gewohnheitsrecht und die ungarischen gewohnheitsrechtlichen Sammlungen. Ohne kaiserliche Verleihung des Bann- und Achtbriefes konnten weder die Stadt Güns noch ein anderer Markt innerhalb der Herrschaft Güns die Blutgerichtsbarkeit ausüben. In der Dissertation wurde auch die Frage des Landgerichtes behandelt. In 201

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