Bariska István: A szent koronáért elzálogosított nyugat-magyarország 1447-1647 - Archívum Comitatus Castriferrei 2. (Szombathely, 2007)
REZÜMÉ
Herrschaften, wo der Grundherr kein Blutgerichtsbarkeit ausübte, musste er auf das Vollstreckungsrecht der Urteile verzichten, wie es bei der Günser Herrschaft der Fall war. Auch das unparteiisches Gericht war nur ein Spruchgericht, das Vollstreckungsrecht stand dem Gericht zu, das die Beisitzer des unparteiischen Gerichtes einberufen hatte. Die Mitwirkung in den unparteiischen Gerichten mit den benachbarten steierischen und niederösterreichischen Gerichten galt als Rechtshilfe in Strafsachen. Mit der Reinkorporation der verpfändeten westungarischen Güter und Siedlungen im Jahr 1647 sind die Spuren des unparteiischen Gerichtes verschwunden. Es beweist eindeutig, dass die Institution des unparteiischen Gerichtes mit der Verpfändung verbunden war. Die angewendeten Rechtsquellen, prozessrechtliche Folgen In den Sitzungen der unparteiischen Gerichte ist die Anwendung von dreierlei Rechtsquellcn nachweisbar: das Tripartitum von István Werbőczy (1517), das Strafgesetzbuch von Karl V. und die örtlichen Gewohnheitsrechte. Das Tripartitum als landesweit bekanntes ungarisches Gewohnheitsrecht sowie die örtlichen Gewohnheitsrechte wurden von den vier erwähnten Städten angewendet. Diese Rechtsquellen wurden auch von Güns in Betracht gezogen. Das deutschsprachige Exemplar war nämlich auch in der Günser städtischen Kanzlei vorhanden. Von den Beisitzern der westungarischen Städte wurde es ebenfalls benutzt. Zur Anwendung der Constitutio Criminalis Carolina (1532), des kodifizierten Strafgesetzbuches, kurz Carolina, wurden die Gerichtsforen in Gebieten verpflichtet, die an die Habsburger verpfändet waren. Dies ist hauptsächlich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhundert nachweisbar. In den historischen Quellen wurde es als kaiserliches Recht genannt. Es ist wahrscheinlich, dass die Rezeption der Carolina in Westungarn dadurch erfolgte. In den verpfändeten Herrschaften und Siedlungen war dies zweifellos der Fall. Die beiden Perioden des Tätigwerdens des unparteiischen Gerichtes: 1451-1571, 1571-1648 Im Tätigwerden des unparteiischen Gerichtes sind zwei Perioden feststellbar. Die deputierten Gerichte jener Städte und Märkte (Güns, Rechnitz, Steinamanger, Tschapring), die zu dem sog. Ödenburger Städteverband gehörten, bildeten die erste Periode (1451-1571). Hier muß aber hinzugefügt werden, daß diese vier Städte und Märkte insgesamt bis zum Ende des Tätigwerdens des unparteiischen Gerichtes (1647) ihre Bedetung für dieses nicht verloren haben. Die Funktion des unparteiischen Gerichtes erweiterte sich noch in der ersten Periode. Das deputierte Gericht der vier privilegierten Städte und Märkte war nämlich in der Mitte des 16. Jahrhundert auch zur Urteilsfällung im Bereich des Landgerichtes der Herrschaft Güns befugt. Das Stadtgericht Güns war das erste Mal in den Jahren 1560-1561 mit dem kaiserlichen Recht konfrontiert, als der Forintos'schen Hexenprozess wegen Befangenheit des Stadtgerichtes an das Wiener Stadtgericht delegiert wurde. Die zweite Periode (1571-1647) war reich an Änderungen. Auch der Kreis der am unparteiischen Gericht Beteiligten erweiterte sich. Das deputierte Gericht der 202