Horváth M. Ferenc: Váci végrendeletek III. (1729-)1771-1785(-1825) - Váci Történelmi Tár 8. (Vác, 2014)

Végrendeletek

ingatlan vagyonomat kivétel nélkül egyformán osszák meg, és végül Templomépítésre hagyok két forintot. Ez az én utolsó akaratom, melyet saját kezem keresztvonásával írtam alá. Vácon, 1785. május 6-án. Geisz Franciska, született Czeiz Előttünk, Stockinger Ferenc s. k. konzul Hauszmann Antal s. k., püspökvárosi esküdt aljegyző 612. Schirschinger András lakatosmester végrendelete 1785. május 15. In Nahmen der allerheiligsten Dreifaltigkeit, Gott Vatter, Sohn und heili­gen Geistes, amen. Ich, Endes Unterschriebener habe in meiner jetzt schweren Kranckheit, doch aber bey reicher Vernunft und vollstendigen Verstand folgendes Testa­ment beschlossen, und zwar 1. Empfehle ich meine arme sündige Seele in die grundlose Barm­herzigkeit meines Erlösers, meinen Leib aber in die Erde, von der er entsprossen ist. 2. Will ich meinen Leichnahm in den Freydhof begraben werden lassen, mit Ablösung zweyer heiligen Messen und eines Requiems. 3. Mein Habschaften samt Ausständigen activ Schulden belaufen sich auf 2000 fl., darauf bin ich dem heiligen Seminario schuldig 200 fl. 4. Was die Beaischen (Peha) Kinder als mein Stiftkinder belanget, nehmlich die Elisabetha und Anna, so hat die annoch lebende Elisabe- tha Vermög geschehener gerichtlicher Abhandlung 200 fl. empfan­gen, weilen aber Anna Maria mit Todt abgegangen und folgsam er­wähnte Elisabetha noch mein Vorderung an ihrer Schwester Erbtheil machen könnte; allwann ist mein Willen, daß sie vermög berührter Abhandlung nichts mehr zu fordern habe. 5. Die aus meiner ersten Ehe erziegten Kinder, Eleonora und Victoria sollen jede 200 fl. als ihr Vätterliches und Mütterliches zu empfangen haben. 6. Nachdeme mein jetziger Ehe mit Eva Kärtnerin, welcher ich vier Kinder erzeugte, als Barbaram, Andreám, Magdalenam und Rosinam, zu mir 200 fl. zugebracht hat, und ich ihr jenen lauth geschlossenen Haurathscontract verdoplierte und beynebst ihr als Handwerck ver- haurathete[!], so soll sie über ihr zugebrachtes, einen gleichen Theil mit ihren Kindern haben, doch aber verpflichtet seyn die Kinder geist­lich und ehrbahr zu aufziehen. 547

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