Horváth M. Ferenc - G. Molnár Péter (szerk.): Váci végrendeletek II. (1729-)1751 – 1770(-1785) - Váci Történelmi Tár 6. (Vác, 2010)

Bevezetés

Schönleber Lajos pékmester és Lohner Magdolna házassági szerződése 1756. január 18. In dem Nahmen der heiligst Dreifaltigkeit, Gott des Vaters, Sohns und heiligen Geistes, amen. An heut zu Ende gesezten Dato ist zwischen dem ehrgeachten und tu­gendsamten Herrn Ludwig Schönleber (Schönlöber) als bürgerlicher Bä- ckenmeister alhier einer, dan anderer Seiten an die viel ehre- und tugend­reichen Frauen, Magdalena Lohnerin, beiden verwittibten Standes, als Brauthleith [!] folgliches Heiratscontract aufgedichtet und durch die hier gut erbittere und zu Endes benambtsten, auch geferdigte Herr Beiständen eigenhandigter hinausgeben und beschlossen worden. 1. Ist benennter Herr Breitigam auf seine gotsame briefliche Werbung seine viel geliebten Frau Brauth bis auf priesterliche Copulation zum gesagt und versprochen werden. 2. Verheirath erst benendter Herr Braithigam seiner geliebten Frau Brauth Haus und Hoff, Mehl- und Weingarthen, auch Handtwerck und was einer Neuen haben werden, doch mit dieser austricklichen Bediengnus, daß sie beide Brauthpersonen vermög geschlossenen Testament der seeligen Frau, Anna Maria Heinin ihren zwei hinterlassenen Leiberben, als Martin Hein (Heyn) und Katharina Heinin ihnen sowohl väterliche als mütterliche Erbbortion [!] vor beide benandte achthundert Gulden, sage 800 Fl. Rhei­nisch sie dies zu zahlen sich verobliegern nebst einer List und außer bauli­chen Kinderzucht. 3. Wie nicht weniger, wie abstehendes Testament lauth das von Herrn Braitigam leibeigenes Kindt, Anna Maria durch ein mütterlichen Andenck- hen oder Erbschaft fin] Paar einhundert Gulden, sage 100 Fl. durch oben benandte Conleith von Vermög sollte und muß sie ausgezahlet werden. 4. Werden sich Herr Breitigam in Heiratscontract verobligiret den Mar­tin Heinischen Kindern als den Jung studieren und Folg ein Profession leh­ren zu lassen, und zwar dies Unhaften beiden Conleithen solte er ober Jung in geißtlichem Stand tredten, ihm beide Brauthpersonen solches auszustel­len nichts Schuldig wahren, alles seyn benandtes erblich mitzugeben schul­dig seiend, dem Mandl aber, Anna Maria das mütterliche Gewandt nebst einer vermögenden aufstaufirnich sich beide Conleith durch Competenten Ehretag durch aufzustehen verbunden. 5. Da sie gegen widerlegt sie Frau Brauth geliebten Herrn Breithigam gleichsfals ihr völliges Vermögen, als Haus und Hof, Weingarthen und was einer nahmen haben, mach dach aber mit gleichförmigen Aufnahm, alfl] die weilen sie Frau Brauth auch neuen Erben hat, benandt Elisabetha Loh­218. 165

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