Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

Anhang. Die wichtigsten Landesgesetze in Religions-Sachen: - I. Aus dem ersten Theile der Aprobaten

Anhang. 89 An dem kirchlichen Regiment und den Gebräuchen zu reformiren oder zu ändern, war den Kirchen von anfangsher erlaubt, welche christliche Freiheit auch künftighin nicht benommen und verboten wird, aber so wie man in christli­chen Ländern und auch in userm gelebt hat und jetzt auch lebt, zum Verständnisz : dasz in geringfügigen (in minoribus) und was blos den geistlichen Stand betrifft, diese kirchli­chen Stände selbst auch Beschlüsse fassen und Constitutio­nen machen können, doch auch diese auf ihren allgemeinen Generalversammlungen. Mit den Zuhörern und dem weltlichen (külső) Stande aber die gemeinschaftlichen oder die auch diese betreffenden Angelegenheiten, nicht anders als mit diesen im gemeinschftlichen Einverständnisse, so zwar, jeg­licher* ) aus gleichmässiger Zustimmung mit den seiner Re­ligion selbst angehörigen Oberbeamten** ) und Patrone. *) kiki t. i. rend, jeglicher Stand, der innere als der geistli­che, der äuszere als der weltliche. **) kiki magok religioján lévő Fő Magistratiisoknak (Oberma­­gistrate) és Patronusoknak egyenlő tetszésekből. Es erscheinen also diese als das eingentliche Element. Durch Dieses wird auch das nicht ausgeschlossen, dasz wenn Jemand zu einer Zeit und in einer Sache seine auf die Erbauung der Kirche gerichtete und der heiligen Schrift angemessne Ansichten miitheilen wollte, was auf diese Art zugelassen wird, dasz er verhalten ist, es in der allgemeinen Kirchenversammlung vorzulegen und sowohl sich selbst, als auch seine Meinungen der Censur der allgemeinen Versamm­lung zu unterwerfen, welche, nachdem sie diese in der Wag­­schale der heil. Schrift gerecht erwogen hat, wenn es sowohl nützlich ,• als auch noth wendig erkannt wurde, aus gemein­schaftlich gefasztem Beschlusse es auch in den Gebrauch führt und auf diese Art kann in den äuszern Gebräuchen und dem kirchlichen Regimente die Erneuerung oder Abän­derung möglich sein, (welche in Nichts die in dem Funda­mente des Glaubens und des Bekenntnisses und in den Ar­tikeln beruhenden Dinge betrifft). Hingegen sollen diejenigen Meinungen, welche weder gutgeheiszen, noch angenommen werden, mit dem Interdict belegt sein, und auszer auf die beschriebene Art, sollen sich keine Stände in derlei Ange­

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