Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung - C.) Einige wichtigere Gesetze

Kirchen- Verfassung. 59 Nicht anderswie ist es, wenn ein Kläger unitarischer Religion vor dem competenten kirchlichen oder weltlichen Gerichte den Scheidungsprozesz anhängig gemacht hat — und das — in Gemäszheit des anbezogenen Gesetz-Artikels nur den Geklagten treffende Urtheil gefällt wurde ; — denn in diesem Falle prüft die unitarische Kirche die Scheidungs­klage des Klägers und spricht — so sie es gerechtfertiget findet — bezüglich des Klägers gemäsz ihrer eigenen Gesetz­bestimmungen das Scheidungsurtheil,— indem sie dem Kläger selbst dann die Eingehung einer neuen Ehe verstattet, wenn der Geklagte Theil nur von Tisch und Bett geschieden wä­re, wie dieses in der röm. kath. der Regel nach zu gesche­hen pflegt. Wir erachten für notwendig allhier noch zu bemerken, dasz die Unitarier-Kirche mit der siebenbürgischen Super­­intendenz ev. helv. Confession, deren kirchlichen Gerichte der anbezogene G. Art. bezüglich der Scheidungsprozesse ebenfalls für Competent erklärt hat, die Vereinbarung ge­troffen hat, dasz in den Scheidungsprozessen reformirter und unitarischer Ehegatten die Urtheile beider Kirchen reciproc nicht nur den Geklagten sondern auch den Kläger betref­fend endgültiger Wirkung sein sollen.-— Der rechtfertigende Beweggrund dieser Vereinbarung ist der Umstand, dasz für beide Religionsgenossenschaften dieselben Ehescheidungsge­setze bestehen und die Grundprincipien der Ehe bei beiden in Allem identisch sind. - Ferner dasz die Parteien der langwierigen Prozeszverzögerungen und zweimaliger Verkösti­­rungen verschont werden einerseits — dann ist den mit ein­ander zu leben nicht vermögenden Eheleuten der Weg zur Scheidung und zur gesetzlichen Schlieszung einer neuen Ehe erleichtert — und so die Gelegenheit und der Vorwand zur Eingehung der so sehr verbreiteten wilden Ehen aus dem Grunde der Schwierigkeit gesetzlichen Scheidens benommen werden.— Die gesetzliche Bestimmung, dasz der Scheidungs­prozesz bei dem Gerichte der Geklagten angestrengt wer­den müszte, wird durch these Vereinbarung in keiner Weise praejudicirt. 4. Der die Volksbildung behandelnde G. Art. XXXVIII. V. .1. 1868.; in Gemäszheit dessen auch die confessionellen

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