Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)
III. Kirchenverfassung - C.) Einige wichtigere Gesetze
Kirchen- Verfassung. 59 Nicht anderswie ist es, wenn ein Kläger unitarischer Religion vor dem competenten kirchlichen oder weltlichen Gerichte den Scheidungsprozesz anhängig gemacht hat — und das — in Gemäszheit des anbezogenen Gesetz-Artikels nur den Geklagten treffende Urtheil gefällt wurde ; — denn in diesem Falle prüft die unitarische Kirche die Scheidungsklage des Klägers und spricht — so sie es gerechtfertiget findet — bezüglich des Klägers gemäsz ihrer eigenen Gesetzbestimmungen das Scheidungsurtheil,— indem sie dem Kläger selbst dann die Eingehung einer neuen Ehe verstattet, wenn der Geklagte Theil nur von Tisch und Bett geschieden wäre, wie dieses in der röm. kath. der Regel nach zu geschehen pflegt. Wir erachten für notwendig allhier noch zu bemerken, dasz die Unitarier-Kirche mit der siebenbürgischen Superintendenz ev. helv. Confession, deren kirchlichen Gerichte der anbezogene G. Art. bezüglich der Scheidungsprozesse ebenfalls für Competent erklärt hat, die Vereinbarung getroffen hat, dasz in den Scheidungsprozessen reformirter und unitarischer Ehegatten die Urtheile beider Kirchen reciproc nicht nur den Geklagten sondern auch den Kläger betreffend endgültiger Wirkung sein sollen.-— Der rechtfertigende Beweggrund dieser Vereinbarung ist der Umstand, dasz für beide Religionsgenossenschaften dieselben Ehescheidungsgesetze bestehen und die Grundprincipien der Ehe bei beiden in Allem identisch sind. - Ferner dasz die Parteien der langwierigen Prozeszverzögerungen und zweimaliger Verköstirungen verschont werden einerseits — dann ist den mit einander zu leben nicht vermögenden Eheleuten der Weg zur Scheidung und zur gesetzlichen Schlieszung einer neuen Ehe erleichtert — und so die Gelegenheit und der Vorwand zur Eingehung der so sehr verbreiteten wilden Ehen aus dem Grunde der Schwierigkeit gesetzlichen Scheidens benommen werden.— Die gesetzliche Bestimmung, dasz der Scheidungsprozesz bei dem Gerichte der Geklagten angestrengt werden müszte, wird durch these Vereinbarung in keiner Weise praejudicirt. 4. Der die Volksbildung behandelnde G. Art. XXXVIII. V. .1. 1868.; in Gemäszheit dessen auch die confessionellen