Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)
III. Kirchenverfassung - C.) Einige wichtigere Gesetze
58 Unitarier Spiegel. treffenden im Wege des Bischofes oder des Dechanten auch dispensiren lassen ; ee.) der ehelichen Verbindung hat das Befragen der Zuverbindenden — ob sie aus Liebe und aus freiem Willen die Ehe eingehen wollen— vorausgeschickt zu werden; ff} auch bei dem Traungsakte zwei Zeugen gegenwärtig sein müssen, die das Erfolgtsein der ehelichen Verbindung bezeugen. 3. Der die Scheidungsprozesse gemischter Ehen behandelnde G. A. XLVIIL V. J. 1868.; —■ gemäsz dessen die Scheidungsprozesse aus gemischter Ehe — in so weit es sich um die Giltigkeit des Ehebandes und die provisorische Scheidung oder um die endgiltige Trennung handelt — bei dem competenten Gerichte des Geklagten anhängig gemacht — und — nachdem das betreff des Geklagten gefällte Urtheil rechtskräftig geworden ist — in höchstens 30. Tagen an das betreff des Klägers competente Gericht Übermacht werden müssen, welches sodann auch über den Kläger das Urtheil spricht.— Jeder Theil wird nur durch das von seinem eigencompetenten Gerichte gemäsz seiner eigenen Glaubensgrundsatze gefällte und rechtskräftig gewordene Urtheil verbunden. Die Unitarier-Kirche levirt auf Grund dieses Gesetzes in allen Fällen, wo der Geklagte der unitarischen Religion angehört, den Prozesz der scheiden wollenden Ehetheile — und löset die eheliche. Verbindung auf oder aber annull irt sie, wenn sie sich aus dem Prozeszlaufe die Überzeugung verschafft hat, dasz unter den Ehehälften ein friedsames und gottesfürchtiges Leben nicht zu hoffen ist. Ursachen zur Auflösung des Ehebandes sind: Ehebruch, Verweigerungs der Ehesteuer, treuloses Vergassen , Streben nach dem Leben des Ehegatten, geflieszentliche Bewirkung der Unfruchtbarkeit, tödtliche Gehäszigkeit. — Ursache zur Annullirug der ehelichen Verbindung ist das Obwalten derartiger — das Wesen der Ehe betreffenden Gründe, welche vor Eingehung der Ehe schon vorhanden gewesen sind und bei deren Vorwissen die Partein in die eheliche Verbindung entweder nicht eingewilliget hätten oder aber einwilligen nicht durften.