Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung - C.) Einige wichtigere Gesetze

Kirchen- Verfassung. 57 Religion da ist — Jener anschlieszen, welche zu der seinigen auf dem Gebiethe des ungarischen Staates am nächten steht. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen übernimmt die Unitarier-Kirche bei Vorweisung der bezüglichen Zeug­nisse alle Jene in ihr Verband , die sich ihr anschlieszen wollen , ohne jedwede äuszere Ceremonie — ohne ihren Glau­ben oder ihre religiöse Überzeugung zu erforschen — ohne sie auf irgendwelche Confession oder Glaubensbekennt­­nisz zu vereidigen ;—gleichenfalls gestattet sie allen Jenen, die aus ihrem Busen scheiden und zu einer anderen Reli­gion übergehen wollen, den Austritt ohne jedweden Zwang; denn sie respectirt das Gewissen der Austretenden so wie auch der Eintretenden. — Die Übertretenden werden — wenn an ihrem Wohnorte eine unitarische Glaubens-Gemeinde ist dieser — im Nichtfalle hingegen der Allernächsten ein­verleibt. Die aus den Theilen jenseits des Királyhágó zur uni­tarischen Religion gesetzlich Herübertretenden werden den Gliedern der klausenburger Kirchen-Gemeinde zugezählt. Auf Grund eben desselben Gesetzes werden Brautpaare, deren ein Theil unitarischer Religion ist, falls die Parteien darüber einig sind, auch durch den unitarischen Geistlichen unter Beobachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen getraut. Die bei dieser Gelegenheit vor Augen zuhaltenden Bestimmungen sind, dasz : a«.) nur völlig freie Personen sich ehelich verbinden können ; bb.) Jünglinge vor zurückgelegtem 22-ten Mädchen vor zurückgelegtem 15-ten Lebensjahre nur mit älterlichem — beziehungsweise vormündlichem oder pupillarbehördlichem — inrolirte Soldaten nur mit Regimentscommando-Consense zur Ehe schreiten dürfen. cc.) Blutsverwandte und Verschwägerte in erster Linie gar nicht — in den Seitenlinien hin wider im ersten und zwei­ten Grade nur mit landesfürstlicher Bewilligung getraut wer­den dürfen; dd.) die in den Ehestand sich begeben Wollenden in­­erst dreimal verkündet werden müszen, und zwar jeder Theil in seiner eigenen Kirche. — Hievon können sich die Be-

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