Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung - C.) Einige wichtigere Gesetze

56 Unitarier Spiegel. bente Lebensjahr noch nicht vollendeten Kinder folgen ihrem Geschlechte nach dem Glauben — ihrer übertretenen Eltern. b.) Können und dürfen die gemischten Ehen vor dem Seelsorger welcher Partei immer rechtsgültig eingegangen werden ; und sollte der Seelsorger eines Theiles die dreima­lige Eheverkündung verweigern, oder sollte er die Verkündung zwar vornehmen, jedoch das hierüber lautende Zeugnisz nicht ausfertigen wollen, so berechtiget in jedem dieser beiden Fälle das hierob ausgestellte Zeugnisz zweier Zeugen den Seelsor­ger des anderen Theiles zum Vollzüge des Trauungsactes. Es musz noch bemerkt werden, dasz der Seelsorger wegen Verheimlichung eines ihm allenfalls angezeigten Ehehin­dernisses von der eigenen kirchlichen Behörde aus, auszer der Strafe, mit einer bis zu dem Betrage von 500 Gulden erhöhbaren Geldbusze belegt und mit Gefängnisz bis zu ei­nem halben Jahre bestraft werden kann. c.) Folgen die aus gemischter Ehe geborenen Kinder der Religion der Eltern, und zwar die Söhne Jener des Vaters — die Mädchen hinwider Jener der Mutter; und es ist jede — dieser Gesetzesbestimmung — zuwider laufende Vereinigung, Revers oder sonstige Anordnung wirkungslos. Die auf dieses Gesetz gegründete religiöse Erziehung der Kinder kann weder durch den Tod eines der Elterntheile — noch durch eine gesetzgemäsze Auflösung des Ehebandes irgendwelcher Äderung erleiden. — Die auszer der Ehe ge­borenen Kinder folgen — falls sie vom Vater anerkannt werden der Religion desselben, im widrigen Falle Jener der Mutter. - Findlinge folgen der Religion dessen , der sie angenommen hat. d.) ist Niemand gehalten die kirchlichen Ceremonien und Feiertage anderer Glaubens-Confessionen einzuhalten; — es ist auch nicht verstattet diese in Ausübung Jener zu stö­ren. — An Sontagen ist überhaupt jede öffentliche und nicht unvermeidlich notwendige Arbeit einzustellen. e.) Jedermann ist gehalten einer der recipirten Glau­bensgenossenschaften anzugehören — und musz sich — wenn an seinem Wohnorte keine Kirchen-Gemeinde seiner eigenen

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