Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung - A.) Von der Verwaltung

48 Unitarier Spiegel. 5. läszt sie sich in den Kirchenbezirksversammlungen durch ihre Presbyterialen vertreten; — nimmt mittelst ihrer Wablstimmen an der Wahl des Dechanten und der Bezirks­notäre thätigen Antheil. — Die Vertretung der Kirchen- Gemeinden in den Bezirksversammlungen auch durch ge­wählten Abgeordnete ist im Projecte. Ö.) Vermöge der Kirchenbezirksjurisdicticn verwaltet je­der Kirchenbezirk unter Aufsicht der Centralbehörde sich selbst. — Dieszzwecklich ist die unitarische Kirche gegen­wärtig in acht Kirchenbezirke getheilt; in deren Jedem mehr oder weniger Gemeinden begriffen sind. — An der Spitze eines jeden Kirchenbezirkes steht ein Dechant, ein Bezirksnotär, ein Fiscal-Director und ein oder mehrere Be­­zirks-Curatoren, welche in den Kirchenbezirks-Versammlun­­gen gewählt und von der Centralbehörde bestätiget werden.— Die Mitglieder der Kirchen-Bezirksversammlungen sind die Presbyterialen der in demselben befindlichen Kirchengemein­den und die Kirchenräthe derselben. — Gegenstände der Kirchen-Bezirchsversammlungen sind alle Jene, welche die Religions- und Unterrichts-Angelegenheiten des Kirchenbe­zirkes betreffen. — Namentlich : 1 .) Verkündung — Invollzugsetzung und Invollzugset­­zungs-Veranlassung der kirchenobrigkeitlichen Anordnungen; 2 .) Die Wahl der Kirchenbezirks-Beamten; 3 .) die Austragung der unter den Kirchen-Gemeinden und deren Presbyterialen — so wie unter den privaten Mit­gliedern der Kirchen-Gemeinden entstehenden kirchlichen Uneinigkeiten ; — wofern es thunlich ist Erledigung — éven ­tuel Vorlage ihrer Bittgesuche an die obere Behörde. 4 .) Prüfung und Vorlage der allgemeinen Schulprü­fungsberichte ; 5 .) Prüfung des Benehmens des Presbyterialen und nö­tigenfalls die Einleitung des Strafverfahrens gegen diesel­ben ; — die Beeidigung der Schulmeister und Bezirksnotäre ; 6 .) Motionen und Antragstellnngen in Allen wie immer gearteten — unsere Religion und unsere Erziehungsanstalten im Allgemeinen — so wie auch bezirksweise betreffenden Angelegenheiten. — Dieselben sind auch absonderlich, im

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