Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)
III. Kirchenverfassung - A.) Von der Verwaltung
Kirchen-Verfassung. 49 Allgemeinen aber ihrem vollen Inhalte nach in den über den Verlauf der Bezirksversammlungen geführten Protokollen der Centralbehörde zu unterbreiten. Die Kirchen-Bezirksversammlung musz jährlich der Regel nach zum Mindesten einmal — im Nothfalle aber mehrmals abgehalten werden. — Die Bezirks-Versammlungen werden in den Kirchen-Gemeinden des Bezirkes der Reihenfolge nach abgehalten und nehmen mit dem ordentlichen Gottesdienste ihren Anfang. Betreff der kirchenbezirklichen Verwaltung haben wir noch zu erwähnen, dasz die Dechanten gehalten sind die in ihren Bezirk fallenden Kirchen-Gemeinden jährlich zu besuchen, ihre Rechnungen zu prüfen, -über das Instandhalten der kirchlichen Gebäude zu wachen — deren Versicherung gegen Feuerschäden bewirken zu lassen und überhaupt oberaufsichtlich zu sein darüber, dasz deren materielen — so wie auch geistigen Angelegenheiten vom Jahre zu Jahre gedeihen und zu nehmen sollen.— Die über diese Decanal— Prüfungen abgefaszten Protokolle sind ebenfalls der Centralbehörde zu unterbreiten. c.) Die oberste Behörde ist das Kirchen — beziehentlich das Synodal-Ober-Consistorium. — Der Unterschied zwischen diesen Beiden liegt mehr in deren Ceremonien als in ihren Rechten. — In den Versammlungen der Synode wird das Abendmahl des Herrn immer ausgespendet — und es werden auch Gelegenheitsreden gehalten ; — gelegenheitlich der Kirchen-Oberconsistorial-Versammlungen hingegen wird das Abendmahl des Herrn nicht gespendet — und die kirchliche Ceremonie beschränkt sich auf die Abhaltung eines gewöhnlichen Sontags-Gottes-Dienstes. Betreff der Rechte besteht der Unterschied lediglich darin, dasz die Wahl des Bischofes — des Obernotärs— der Obercuratoren, sohin der Cardinal-Ämter und die Weihe der geistlichen Seelsorger der Regel nach in den Synodal-Oberconsistorien erfolgt. — Im Übrigen übt das Kirchen-Oberconsistorium eben dieselben Rechte aus. — Namentlich : 1. Die Gründung von Kirchen-Gemeinden, oberen — und niederen Schulen — so wie die Gesetzgebung in kirchlichen- und Schul-Angelegenheiten. Unitarier Spiegel. 4