Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)
III. Kirchenverfassung - A.) Von der Verwaltung
Kirchen- Verfassung. 47 A) Von der Verwaltung. Die Unitarier-Kirche übt ihre Administrations -Gewalt in einzelnen Kirchengemeinden durch ihre Domestical — in den Kirchenbezirken durch die Bezirks- und im Allgemeinen durch die sogenannten Centralbehörden aus. a.) Vermöge der Domestical-Jurisdiction verwaltet sich jede selbständige Kirchengemeinde — unter der Bezirksbehörde unmittelbaren— und unter der Centralbehörde mittelbaren Oberaufsicht selbst. — Namentlich: 1. im Wege ihrer Gemeinversammlung, deren jedes- Pfarrgebühr-Zahlendes , oder wo es keine Pfarrgebühr gibt — jedes selbständige, volljährige Mitglied männlichen Geschlechtes den geistlichen Seelsorger, den Schulmeister oder Cantor, die Domestical-Curatorcn, die Kirchen- Diener und das Presbyterium im Sinne der dieszbezüglichen Bestimmungen der kirchlichen Gesetze wählet; 2. verwaltet sie ihr Vermögen selbst; — ist jedoch gehalten darüber ihrer oberen Bezirksbehörde Rechnung zu legen. — Eine Veräuszerung oder ein Vertauschen auch des geringsten Vermögenstheiles darf nur mit Verlaub der Central-Behörde erfolgen ; 3. hält sie Schulen ; — in denen die Kinder vom 6-ten bis zum 12-ten .fahre ihres Lebens den in den Landes- Gesetzen bestimmten Elementarunterricht genieszen. — In neuerer Zeit haben indesz unserer Kirchen - Gemeinden ihre Schulen, um den dieszbezüglichen Anforderungen der Landes-Gesetze besser entsprechen zu können, zu Gemeinde-Schulen umgewandelt; welche sonach nicht nur aus dem Vermögen der Kirche — sondern auch aus jenen der Gemeinde dotirt werden; 4. trägt sie Sorge dafür, dasz auch die Presbyterialen und überhaupt ihre besoldeten Beamten die Kirchenbehördlich festgestellten Besoldungen pünktlich ausgezahlt bekommen. — In dieser Beziehung kann sie auch die Assistenz der weltlichen Behörden in Anspruch nehmen,